Hörgeräte-Kosten und Krankenkasse: 704,37 Euro pro Gerät — und 10 Euro Zuzahlung für Sie

Der Festbetrag der gesetzlichen Krankenkassen steht in einer Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbandes. Wir haben sie am 30. August 2026 Position für Position nachgelesen und zeigen Ihnen, was darin steht, was Ihnen davon zusteht und woran Sie erkennen, ob eine Aufzahlung berechtigt ist. Für gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren mit HNO-Verordnung.

Kein Formular, keine E-Mail-Adresse, kein Termin. Das Ergebnis erscheint direkt auf dieser Seite.

  • Primärquelle: Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbandes vom 20.12.2021, in Kraft seit 01.04.2022 (PDF).
  • Geprüft am: 30.08.2026. Die Festbeträge für Hörhilfen sind seit dem 01.04.2022 unverändert.
  • Kein Verkauf: Wir verkaufen keine Hörgeräte, vermitteln keine Termine und erhalten keine Provision von Akustikern. Diese Seite finanziert sich über Werbung, die als solche gekennzeichnet ist.

Die meisten Seiten zu diesem Thema gehören Unternehmen, die Hörgeräte verkaufen. Das ist nicht verboten, aber es erklärt, warum dort selten steht, worauf Sie ohne Aufzahlung Anspruch haben. Wir nennen zu jeder Zahl das Dokument, die Position und das Datum — prüfen Sie uns nach.

Der Kostenvoranschlag liegt vor Ihnen. Vierstellig. Und niemand sagt Ihnen, ob Sie ihn zahlen müssen

In Deutschland leben rund 9,2 Millionen Menschen mit einer Hörminderung. Rund 2,5 Millionen tragen ein Hörgerät. Die Lücke dazwischen hat viele Gründe, und einer davon ist banal: Menschen gehen zum Akustiker, bekommen einen Kostenvoranschlag mit einer Aufzahlung, die sie nicht erwartet haben, und gehen wieder.

Die Aufzahlung für ein Privatgerät oberhalb des Festbetrags liegt nach Angaben von Händlerseiten grob zwischen 500 und 3.500 Euro pro Gerät. Diese Spanne stammt von Verkäufern, nicht von einer neutralen Stelle — wir führen sie hier nur an, damit Sie die Größenordnung einordnen können, nicht als geprüfte Zahl. Bei zwei Ohren reden wir trotzdem schnell über den Gegenwert eines gebrauchten Autos.

Was in diesem Gespräch fast nie ausgesprochen wird: In den Verträgen zwischen Ihrer Krankenkasse und den Hörakustikbetrieben muss nach § 127 Abs. 1 Satz 4 SGB V „eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln" sichergestellt sein. Ein Betrieb, der Vertragspartner Ihrer Kasse ist, ist an diesen Vertrag gebunden. Er muss Ihnen deshalb mindestens ein geeignetes, qualitativ ausreichendes Gerät zeigen können, das Sie außer der gesetzlichen Zuzahlung von 10 Euro nichts kostet.

Warum die naheliegende Recherche nicht hilft

Sie googeln, und Sie bekommen Zahlen. Nur eben unterschiedliche. Wir haben die Seiten geöffnet, die zu dieser Frage ranken: Die Beträge weichen voneinander ab, mehrere Seiten rechnen noch nach der Systematik, die am 01.04.2022 abgelöst wurde, und viele nennen weder ein Datum noch eine Quelle. Eine Seite mit einem eigenen Ratgeber zum Thema nennt Beträge, die in der geltenden Bekanntmachung an keiner Stelle vorkommen — und verkauft im selben Text Hörgeräte.

Sie können das nicht auseinanderhalten, wenn niemand die Quelle nennt. Deshalb nennen wir sie zu jeder Zahl.

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Was Sie nach dieser Seite wissen und verlangen können

  • Sie erkennen eine unberechtigte Aufzahlung. Sie wissen, dass der Festbetrag 704,37 Euro netto pro Gerät beträgt und welche 11 Leistungen des Akustikers darin bereits enthalten sind.
  • Sie wissen, was Sie verlangen dürfen. Die mehrkostenfreie Versorgung ist kein Entgegenkommen des Akustikers: Der Vertrag zwischen Ihrer Kasse und dem Betrieb muss sie nach § 127 Abs. 1 Satz 4 SGB V vorhalten, und beraten muss der Betrieb Sie davor ohnehin (§ 127 Abs. 5 SGB V).
  • Sie fallen nicht auf das Zweitgerät-Argument herein. Für zwei Ohren gibt es keinen Rabatt auf das zweite Gerät. Umgekehrt: Wer nur ein Ohr versorgt bekommt, löst einen Zuschlag von 151,96 Euro aus.
  • Sie kennen den Ablauf, bevor Sie im Laden stehen. HNO-Verordnung auf Muster 15, 28 Tage Gültigkeit, Anprobe, Abgabe.

Die Festbeträge im Original — Stand 30. August 2026

Diese Beträge stammen aus der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbandes nach § 36 SGB V vom 20.12.2021, in Kraft seit 01.04.2022. Sie gelten für Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Es sind Nettobeträge: Die Kasse zahlt an den Akustiker den Betrag zuzüglich Umsatzsteuer.

Festbeträge pro Gerät
VersorgungPositionFestbetrag (netto)
Hörgerät für schwerhörige Versicherte13.20.12 / 13.20.22704,37 €
Hörgerät für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte13.20.10734,81 €
Kombinationsgerät bei Tinnitus13.20.14.1707,51 €
Kombinationsgerät bei Tinnitus, an Taubheit grenzend schwerhörig13.20.14.2781,92 €
Otoplastik (individuell gefertigtes Ohrpassstück)13.20.09.000345,07 €
Offene Versorgung mit Hörschlauch und Schirmchen13.20.09.500111,61 €
Offizielle Summen für eine Standardversorgung
Versorgungnettobrutto
Beide Ohren, mit Otoplastik1.498,88 €1.603,81 €
Ein Ohr, mit Otoplastik901,40 €964,50 €

Zuschlag statt Rabatt

Wenn nur ein Ohr versorgt wird, kommt ein Zuschlag hinzu: 151,96 Euro, bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit 177,76 Euro. Der Grund ist nüchtern: Die Arbeit des Akustikers — Beratung, Anamnese, Anpassung — fällt einmal an und lässt sich nicht auf zwei Geräte verteilen.

Wenn Sie auf einer anderen Seite einen anderen Betrag lesen, prüfen Sie zwei Dinge: Steht ein Datum dabei, und steht eine Quelle dabei? Fehlt eines von beiden, ist die Zahl nicht überprüfbar.

Die beidohrige Versorgung ist die Regelversorgung

Nach der geltenden Bekanntmachung ist die beidohrige Versorgung die Regelversorgung: der vorgesehene Standard, nicht die Ausnahme, die Sie begründen müssten. Die einohrige Versorgung ist der Sonderfall. Sie ist für die Kasse pro Gerät nicht günstiger, sondern teurer, weil der oben genannte Zuschlag von 151,96 Euro anfällt.

Sie werden im Netz trotzdem häufig lesen, für das zweite Ohr gebe es einen Abschlag. Diese Logik stammt aus dem System, das bis zum 31.03.2022 galt und dort tatsächlich einen Abzug für das zweite Gerät vorsah. Seit dem 01.04.2022 ist sie nicht mehr geltendes Recht. Wer heute noch so rechnet, arbeitet mit einer über vier Jahre alten Systematik.

Ein Detail, das selten irgendwo steht

Wenn Sie zunächst nur ein Ohr versorgen lassen und innerhalb von 12 Monaten das zweite Gerät dazukommt, wird die Versorgung als beidohrige Versorgung neu eingestuft. Der Zuschlag für die einohrige Versorgung entfällt dann. Wenn Sie also unsicher sind und erst einmal mit einem Gerät anfangen wollen: Diese Frist sollten Sie kennen.

Die mehrkostenfreie Versorgung ist kein Entgegenkommen des Akustikers

Dass es eine Versorgung ohne Aufzahlung geben muss, lesen Sie auf vielen Seiten. Fast alle nennen dazu den falschen Paragrafen. In § 33 Abs. 1 SGB V steht diese Pflicht nicht. Sie steht in § 127 Abs. 1 Satz 4 SGB V, und zwar wörtlich so:

„In den Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen …"

Drei Punkte, die man dazu auseinanderhalten muss:

  • Das Wort des Gesetzes ist „mehrkostenfrei". „Aufzahlungsfrei" sagt die Branche, und wir verwenden es auf dieser Seite als geläufigeres Synonym. In keinem Paragrafen steht es.
  • Verpflichtet wird der Vertrag, nicht der einzelne Laden Ihnen gegenüber. Die Pflicht liegt im Vertrag zwischen Ihrer Krankenkasse und dem Leistungserbringer. Praktisch läuft es auf dasselbe hinaus: Ein Betrieb, der Vertragspartner Ihrer Kasse ist, ist daran gebunden und muss mehrkostenfreie Geräte vorhalten. Und nach § 33 Abs. 6 Satz 1 SGB V können Sie „alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind".
  • § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V regelt den umgekehrten Fall, nicht Ihren Anspruch: „Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen." Das ist der Satz, der Ihnen im Verkaufsgespräch begegnen kann. Er greift erst, wenn Sie sich für mehr als das Notwendige entscheiden.

Die Beratungspflicht, die kaum jemand einfordert

§ 127 Abs. 5 SGB V verlangt vom Leistungserbringer dreierlei: Er muss Sie vor der Versorgung beraten (Satz 1), diese Beratung schriftlich oder elektronisch dokumentieren und von Ihnen gegenzeichnen lassen (Satz 2), und er muss Sie vor Ihrer Wahl über anfallende Mehrkosten informieren (Satz 4). Diese Beratung ist zudem Leistung Nummer 4 der 11 Leistungen, die der Festbetrag bereits bezahlt. Sie bitten also um nichts, was extra kostet.

Was ein mehrkostenfreies Gerät technisch können muss

Die Bekanntmachung nennt sechs Mindestmerkmale („Hörgeräte sowie Tinnitus-Kombigeräte müssen mindestens über folgende Features verfügen"). Auch ein vollständig von der Kasse getragenes Gerät muss sie erfüllen:

  1. Digitaltechnik,
  2. omnidirektionale und gerichtete Schallaufnahme, im Original ausdrücklich „(nur HdO-Geräte)", also nur Geräte hinter dem Ohr; für Im-Ohr-Geräte (IdO) verlangt die Bekanntmachung dieses Merkmal nicht,
  3. Mehrkanaligkeit mit mindestens sechs Kanälen,
  4. Rückkopplungs- und Störschallunterdrückung,
  5. mindestens drei manuell wählbare oder ersatzweise automatische Hörprogramme,
  6. Verstärkungsleistung entsprechend der Anforderung der Produktuntergruppe des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V.

Punkt 2 wird im Netz regelmäßig als allgemeine Anforderung wiedergegeben. Das ist er nicht: Wer ein Im-Ohr-Gerät trägt, kann daraus nichts herleiten und sollte den Akustiker nicht darauf festnageln.

Der Rest ist kein Notbehelf aus der Schublade. Wenn Ihnen jemand sagt, Kassengeräte seien „analog" oder „von gestern", widerspricht das dem Verzeichnis, nach dem abgerechnet wird.

Was wir nicht behaupten

Ob ein mehrkostenfreies Gerät in Ihrer Hörsituation ausreicht, kann Ihnen niemand über eine Internetseite sagen, wir schon gar nicht. Das entscheiden Ihr HNO-Befund und die Anpassung beim Akustiker. Was wir sagen können: Sie haben das Recht, es zuerst zu probieren, und die vergleichende Anpassung ist bereits bezahlt (siehe nächster Abschnitt).

Der Satz, mit dem Sie das Gespräch öffnen

„Bitte zeigen Sie mir zuerst die mehrkostenfreie Versorgung aus dem Vertrag mit meiner Krankenkasse, und lassen Sie mich diese testen."

Wenn ein Betrieb Ihnen das verweigert: In Deutschland arbeiteten 2025 rund 19.900 Hörakustikerinnen und Hörakustiker in etwa 7.500 Betrieben. Sie sind nicht auf einen angewiesen.

Wofür Sie nicht extra bezahlen

Der Festbetrag ist kein reiner Gerätepreis. Er umfasst 11 Leistungen des Hörakustikers, darunter:

  • Anamnese und Otoskopie
  • Ton- und Sprachaudiometrie
  • Beratung nach § 127 SGB V
  • Vorauswahl der Produkte
  • Programmierung der Geräte
  • Verträglichkeitstest
  • Einweisung in den Gebrauch
  • Feinanpassung mit Kontrollmessung, auch unter Störschall
  • Dokumentation

Zusätzlich ist in der Kalkulation des Festbetrags die Zeit für die vergleichende Anpassung von zwei weiteren Hörsystemen bereits enthalten. Das Ausprobieren mehrerer Geräte ist also kein Gefallen, den Sie erbitten müssen — es ist einkalkuliert und bezahlt.

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Drei Schritte von der Diagnose bis zum Gerät

  1. Gehen Sie zum HNO-Arzt. Er stellt die Hörminderung fest und verordnet die Hörhilfe auf dem Formular Muster 15 („Ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe"). Ohne diese Verordnung zahlt die Kasse nicht.
  2. Lösen Sie die Verordnung innerhalb von 28 Tagen ein. Danach verliert sie ihre Gültigkeit und Sie brauchen eine neue. Suchen Sie sich in dieser Zeit den Betrieb aus: Nach § 33 Abs. 6 Satz 1 SGB V können Sie jeden Vertragspartner Ihrer Kasse wählen.
  3. Verlangen Sie zuerst das mehrkostenfreie Gerät und tragen Sie es im Alltag. Erst danach vergleichen Sie mit teureren Modellen. Die vergleichende Anpassung ist im Festbetrag enthalten.

Was Sie am Ende tatsächlich bezahlen

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Betrags, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 61 Satz 1 SGB V; die Vorschrift ist in Sätze gegliedert, nicht in Absätze). Bei Hörgeräten läuft das praktisch immer auf den Höchstbetrag hinaus: 10 Euro pro Gerät, also 20 Euro für ein Paar.

Wichtig ist die Unterscheidung, die im Verkaufsgespräch gern verschwimmt:

Zuzahlung, Aufzahlung und Festbetrag im Vergleich
Wer legt es festHöhe
ZuzahlungGesetz (§ 61 SGB V)10 € pro Gerät, nicht verhandelbar
AufzahlungIhre Entscheidung für ein teureres Gerätfrei, kann vierstellig sein
FestbetragGKV-Spitzenverband (§ 36 SGB V)704,37 € netto pro Gerät

Wenn Ihnen jemand eine „Zuzahlung" von mehreren Hundert Euro nennt, ist das keine Zuzahlung. Das ist eine Aufzahlung, und die ist freiwillig.

Batterien und Ladegeräte

Batterien, Akkus und Ladegeräte zahlen erwachsene Versicherte selbst (§ 34 Abs. 4 SGB V). Das ist eine laufende Position, die im Kostenvergleich zwischen Batterie- und Akkugerät oft untergeht. Eine belastbare Jahreszahl nennen wir hier nicht, weil sie vom Gerätetyp und Ihrer Tragedauer abhängt und wir dazu keine geprüfte Quelle haben.

Warum fast jede Seite einen anderen Betrag nennt

Wenn Sie „Hörgeräte Kosten Krankenkasse" suchen, bekommen Sie keine Antwort, sondern eine Auswahl. Die eine Seite nennt einen Betrag, die nächste einen anderen, die dritte rundet auf einen glatten Wert. Für das gleiche Land, das gleiche Gesetz, den gleichen Monat. Das ist kein Zufall, und es hat drei Ursachen, die man auseinanderhalten sollte.

Erstens: alte Zahlen, die niemand zurückgezogen hat

Die Festbeträge für Hörhilfen wurden zum 01.04.2022 neu bekanntgegeben. Davor galt eine Systematik aus dem Jahr 2007 mit deutlich niedrigeren Beträgen und mit einem Abschlag für das zweite Gerät. Wer eine Seite 2019 geschrieben und nie überarbeitet hat, steht heute noch mit den alten Zahlen im Netz — und ohne Datum merkt es niemand. Der GKV-Spitzenverband selbst hält auf seinem Server beide Dokumente vor: die geltende Bekanntmachung von 2021 und die überholte Fassung von 2006. Wer die falsche Datei erwischt, schreibt in gutem Glauben Unsinn.

Zweitens: netto, brutto und Summen werden vermischt

Der Festbetrag von 704,37 Euro gilt pro Gerät und ist ein Nettobetrag. Die offizielle Summe für eine beidohrige Versorgung mit Otoplastik lautet dagegen 1.498,88 Euro netto beziehungsweise 1.603,81 Euro brutto. Das sind vier verschiedene Zahlen für denselben Sachverhalt — je nachdem, ob von einem Ohr oder von zweien die Rede ist und ob die Umsatzsteuer drinsteckt. Wer eine davon herausgreift und nicht dazuschreibt, welche Bezugsgröße gemeint ist, produziert eine Aussage, die einzeln stimmt und im Vergleich mit der Nachbarseite widersprüchlich aussieht.

Drittens, und das ist der unangenehme Teil: Interessenlage

Die Seiten, die zu dieser Frage ranken, gehören überwiegend Unternehmen, die Hörgeräte verkaufen — Ketten, Onlinehändler, Terminvermittler, einzelne Akustikbetriebe. Deren Geschäft liegt nicht beim mehrkostenfreien Gerät. Das ist kein Vorwurf und meist auch keine bewusste Falschangabe; es erklärt aber, warum die mehrkostenfreie Versorgung nach § 127 Abs. 1 Satz 4 SGB V dort oft in einem Nebensatz steht, während die Vorzüge der höheren Geräteklassen ausführlich beschrieben werden. Auf der Frage „Was zahlt die Krankenkasse?" ist in dieser Suchergebnisliste keine Verbraucherzentrale, keine Stiftung Warentest und kein unabhängiges Verbrauchermedium vertreten.

Was daraus folgt, praktisch

Prüfen Sie jede Zahl, die Sie zu diesem Thema lesen, an drei Fragen:

  1. Steht ein Datum dabei? Ohne Stand ist eine Zahl aus diesem Rechtsgebiet wertlos. Die geltenden Festbeträge sind seit dem 01.04.2022 unverändert — aber das weiß nur, wer nachgesehen hat.
  2. Wird die Quelle genannt und ist sie verlinkt? Die Primärquelle ist die Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbandes nach § 36 SGB V. Alles andere ist Wiedergabe. Das gilt auch für Paragrafen: Sehr viele Seiten führen die mehrkostenfreie Versorgung auf § 33 Abs. 1 SGB V zurück. Dort steht sie nicht, dort steht der umgekehrte Fall (Satz 9: wer mehr wählt als nötig, trägt die Mehrkosten). Die Fundstelle ist § 127 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Beide Normen sind unten verlinkt, ein Klick genügt.
  3. Wer verdient an der Antwort? Wenn dieselbe Seite Ihnen im nächsten Absatz einen Termin oder ein Gerät verkauft, lesen Sie sie mit anderen Augen. Auch uns: Wir verkaufen nichts, aber wir finanzieren uns über Werbung, und das steht in unserem Impressum.

Was diese Seite nicht ersetzt

Der Festbetrag ist bundeseinheitlich, die Zuzahlung auch. Alles andere kann abweichen: Einzelne Krankenkassen schließen mit einzelnen Anbietern Verträge, die über die Regelversorgung hinausgehen. Was Ihre Kasse konkret mit Ihrem Akustiker vereinbart hat, steht in keinem allgemeinen Ratgeber — auch nicht in diesem. Fragen Sie danach schriftlich bei Ihrer Kasse. Was Sie nach dieser Seite haben, ist die Untergrenze, die Ihnen bundesweit zusteht, und die Sprache, um danach zu fragen.

Wiederversorgung: in der Regel nach 6 Jahren

Ein neues Hörgerät auf Kosten der Kasse steht Ihnen in der Regel nach 6 Jahren zu, bei Kindern und Jugendlichen nach 5 Jahren.

Zwei Sonderfälle, die in der Bekanntmachung geregelt sind und die man kennen sollte:

  • Ersatzversorgung mit demselben Produkt innerhalb von 6 Monaten. Dann greifen Abschläge: je nach Gerätetyp 137,38 €, 157,86 €, 158,98 € oder 183,45 €.
  • Zweites Gerät innerhalb von 12 Monaten. Die Versorgung wird als beidohrig neu eingestuft, der Zuschlag für die einohrige Versorgung entfällt.

Ob in Ihrem Fall vor Ablauf der 6 Jahre eine Ausnahme möglich ist — etwa nach einer deutlichen Verschlechterung des Gehörs oder bei Verlust des Geräts — entscheidet Ihre Krankenkasse auf Antrag. Dazu liegt uns keine bundeseinheitlich geregelte Quelle vor, deshalb nennen wir hier weder Fristen noch Voraussetzungen, die wir nicht belegen können. Fragen Sie Ihre Kasse schriftlich und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.

Vier Fragen, auf die wir hier keine Zahl nennen

Wir haben zu diesen Punkten keine geprüfte Primärquelle mit Datum. Statt eine plausible Zahl zu schreiben, sagen wir, dass wir sie nicht haben:

  • Zuzahlungsbefreiung und Belastungsgrenze. Dass die Zuzahlung bei 10 Euro pro Gerät gedeckelt ist, steht im Gesetz. Ab welchem Einkommen und unter welchen Voraussetzungen Sie ganz befreit sind, klären Sie bei Ihrer Krankenkasse.
  • Private Krankenversicherung und Beihilfe. Dort gilt der Festbetrag der GKV nicht. Die Erstattung richtet sich nach Ihrem Tarif beziehungsweise Ihrer Beihilfevorschrift.
  • Steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung. Grundsätzlich ein möglicher Weg, aber die Voraussetzungen und die zumutbare Belastung hängen von Ihrer Situation ab. Das gehört zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
  • Jährliche Batteriekosten. Zu stark abhängig von Gerätetyp und Tragedauer.

Rechnen Sie Ihren Eigenanteil aus

Der Rechner arbeitet ausschließlich mit den Beträgen aus der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbandes. Er läuft in Ihrem Browser, speichert nichts und fragt nichts ab.

1. Ein Ohr oder beide Ohren?
2. Mehrkostenfreies Gerät (branchenüblich „aufzahlungsfrei") oder Gerät oberhalb des Festbetrags?

So wird gerechnet: Zuzahlung 10 € je Gerät (§ 61 Satz 1 SGB V), Festbetrag-Summen laut GKV-Spitzenverband, Aufzahlung laut Ihrer eigenen Eingabe. Dieser Rechner ersetzt keinen Kostenvoranschlag und keine individuelle Beratung.

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Checkliste fürs Akustiker-Gespräch

Häufige Fragen

Was zahlt die Krankenkasse für Hörgeräte?

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bis zum Festbetrag: 704,37 Euro netto pro Gerät für schwerhörige Versicherte, 734,81 Euro bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Für eine beidohrige Versorgung mit Otoplastik nennt der GKV-Spitzenverband eine offizielle Summe von 1.498,88 Euro netto beziehungsweise 1.603,81 Euro brutto. Stand: 30.08.2026, unverändert seit 01.04.2022.

Was kostet mich ein Hörgerät am Ende wirklich?

Wenn Sie sich für ein mehrkostenfreies Gerät entscheiden: 10 Euro gesetzliche Zuzahlung pro Gerät, also 20 Euro für zwei Ohren. Alles darüber ist eine Aufzahlung für ein Gerät oberhalb des Festbetrags und damit Ihre freiwillige Entscheidung. Batterien, Akkus und Ladegeräte zahlen Erwachsene zusätzlich selbst (§ 34 Abs. 4 SGB V).

Gibt es wirklich Hörgeräte ohne Zuzahlung, und taugen die etwas?

Ohne Zuzahlung nicht: Die 10 Euro pro Gerät sind gesetzlich vorgeschrieben. Ohne Aufzahlung ja: Nach § 127 Abs. 1 Satz 4 SGB V muss der Vertrag zwischen Ihrer Krankenkasse und dem Hörakustikbetrieb „eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln" sicherstellen. Solche Geräte müssen sechs Mindestmerkmale erfüllen: Digitaltechnik, mindestens sechs Kanäle, Rückkopplungs- und Störschallunterdrückung, mindestens drei Hörprogramme, eine Verstärkungsleistung nach der Produktuntergruppe des Hilfsmittelverzeichnisses (§ 139 SGB V) sowie omnidirektionale und gerichtete Schallaufnahme, letztere laut Bekanntmachung nur bei HdO-Geräten hinter dem Ohr. Ob das für Ihre Hörsituation ausreicht, zeigt die Anpassung beim Akustiker. Eine Internetseite kann das nicht beurteilen.

Mein Akustiker bietet mir kein mehrkostenfreies Gerät an. Was kann ich tun?

Fragen Sie ausdrücklich danach und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben. Der Vertrag zwischen Ihrer Kasse und dem Betrieb muss nach § 127 Abs. 1 Satz 4 SGB V mehrkostenfreie Hilfsmittel vorhalten, und nach § 127 Abs. 5 SGB V muss der Betrieb Sie vor der Versorgung beraten, die Beratung dokumentieren und Sie vor Ihrer Wahl über Mehrkosten informieren. Führt das zu nichts, wechseln Sie den Betrieb: Nach § 33 Abs. 6 Satz 1 SGB V steht Ihnen jeder Vertragspartner Ihrer Kasse offen, und 2025 gab es in Deutschland rund 7.500 Hörakustikbetriebe. Ansprechen können Sie den Fall außerdem bei Ihrer Krankenkasse.

Zahlt die Krankenkasse zwei Hörgeräte oder nur eins?

Die beidohrige Versorgung ist die Regelversorgung, also der vorgesehene Normalfall. Es gibt keinen Rabatt auf das zweite Gerät. Umgekehrt löst die einohrige Versorgung einen Zuschlag von 151,96 Euro aus (177,76 Euro bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit), weil sich die Arbeit des Akustikers nicht auf zwei Geräte verteilen lässt. Wer im Netz noch von einem Abschlag für das zweite Ohr liest, zitiert das bis zum 31.03.2022 geltende System.

Wie oft zahlt die Krankenkasse ein neues Hörgerät?

In der Regel nach 6 Jahren, bei Kindern und Jugendlichen nach 5 Jahren. Wird innerhalb von 6 Monaten dasselbe Produkt als Ersatz geliefert, greifen Abschläge von 137,38 €, 157,86 €, 158,98 € oder 183,45 € je nach Gerätetyp. Ob in Ihrem Fall früher eine Ausnahme möglich ist, entscheidet Ihre Krankenkasse auf Antrag.

Wie beantrage ich ein Hörgerät auf Kassenkosten?

Der HNO-Arzt stellt die Hörminderung fest und verordnet die Hörhilfe auf dem Formular Muster 15 („Ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe"). Diese Verordnung müssen Sie innerhalb von 28 Tagen bei einem Hörakustikbetrieb Ihrer Wahl einlösen, sonst verfällt sie. Den Betrieb suchen Sie selbst aus.

Übernimmt die Krankenkasse die Otoplastik und die Batterien?

Die Otoplastik hat einen eigenen Festbetrag von 45,07 Euro, die offene Versorgung mit Hörschlauch und Schirmchen 11,61 Euro. Batterien, Akkus und Ladegeräte dagegen zahlen erwachsene Versicherte nach § 34 Abs. 4 SGB V selbst.

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Gehen Sie mit einer Zahl ins Gespräch, nicht mit einem Gefühl

704,37 Euro Festbetrag pro Gerät, 10 Euro gesetzliche Zuzahlung, und ein Kassenvertrag, der nach § 127 Abs. 1 Satz 4 SGB V mehrkostenfreie Geräte vorhalten muss. Wer diese drei Punkte kennt und die Fundstelle dazu nennen kann, sitzt anders am Tisch als jemand, der nur ein Angebot vorgelegt bekommt.

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Quellen

  • GKV-Spitzenverband, Bekanntmachung der Festbeträge für Hörhilfen nach § 36 SGB V vom 20.12.2021, in Kraft seit 01.04.2022 — PDF. Quelle für alle Festbeträge und Positionsnummern, die Zuschläge und Abschläge, die sechs technischen Mindestmerkmale samt der Einschränkung „nur HdO-Geräte" und die 11 im Festbetrag enthaltenen Leistungen. Abgerufen und Seite für Seite gelesen am 30.08.2026.
  • BVMed, Infokarte Hörgeräteversorgung — Link. Ergänzende Übersicht eines Branchenverbandes, herangezogen zur Höhe der gesetzlichen Zuzahlung. Die Seite trägt kein Veröffentlichungsdatum, deshalb stützen wir keine Rechtsaussage allein auf sie: Für die Paragrafen ist der Gesetzestext maßgeblich, siehe unten. Abgerufen am 30.08.2026.
  • betanet (beta Institut gemeinnützige GmbH), Hörhilfen — Link, Stand der Seite: 11.12.2025. Quelle für Wiederversorgung nach 6 Jahren, Muster 15 und die 28-Tage-Frist.
  • BVHI (Bundesverband der Hörsysteme-Industrie), Mitteilung vom 19.05.2026 — Link. Quelle für 1.719.000 verkaufte Hörsysteme 2025 (+2,1 % gegenüber 1.683.000 im Jahr 2024).
  • Statista, Hörgeräteakustiker und Fachgeschäfte in Deutschland sowie Hörgeschädigte und Hörgeräteversorgung. Quelle für rund 19.900 Hörakustiker in rund 7.500 Betrieben (2025) und die Größenordnung 9,2 Mio. Menschen mit Hörminderung / 2,5 Mio. Geräteträger. Teilweise hinter Bezahlschranke, Zahlen aus den öffentlichen Zusammenfassungen.
  • Gesetzestexte (SGB V), jeweils in der am 30.08.2026 geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de:
    • § 33 SGB V — Abs. 1 Satz 9 (Mehrkosten bei Wahl über das Maß des Notwendigen hinaus), Abs. 6 Satz 1 (freie Wahl unter den Vertragspartnern der Kasse)
    • § 34 SGB V — Abs. 4 (Energieversorgung, also Batterien und Akkus, zulasten Erwachsener)
    • § 36 SGB V — Rechtsgrundlage der Festbetragsfestsetzung durch den GKV-Spitzenverband
    • § 61 SGB V — Satz 1 (Zuzahlung 10 %, mindestens 5, höchstens 10 Euro). Die Vorschrift ist in Sätze gegliedert, nicht in Absätze.
    • § 127 SGB V — Abs. 1 Satz 4 (hinreichende Anzahl mehrkostenfreier Hilfsmittel in den Verträgen), Abs. 5 (Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflicht vor der Versorgung)
    • § 139 SGB V — Hilfsmittelverzeichnis, Bezugspunkt für das sechste Mindestmerkmal (Verstärkungsleistung)

Stand dieser Seite: . Die Festbeträge wurden an diesem Tag an der geltenden Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbandes geprüft.

Hinweis: Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt weder eine ärztliche Untersuchung noch eine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse, einen Hörakustikbetrieb, einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater. Wir geben keine medizinischen Empfehlungen ab und sagen keinen Hörerfolg voraus. Ob und in welchem Umfang eine Versorgung in Ihrem Fall übernommen wird, entscheidet Ihre Krankenkasse auf Grundlage der ärztlichen Verordnung. Rechtsverbindlich sind allein die Gesetzestexte und die Bekanntmachungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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