Hörgerät ohne Aufzahlung: worauf der Anspruch beruht und was der Akustiker leisten muss

Ein Hörgerät ohne Zuzahlung gibt es nicht: die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro je Gerät steht in § 61 Satz 1 SGB V und ist nicht verhandelbar. Ein Hörgerät ohne Aufzahlung gibt es sehr wohl, und 2025 haben sich 56,93 Prozent der Versicherten dafür entschieden — die anderen 43,07 Prozent der abgerechneten Hörhilfen-Versorgungen trugen einen Aufpreis.

Der Anspruch auf das Hörgerät steht in § 33 Abs. 1 SGB V. Das Bundessozialgericht schreibt dazu im Urteil vom 12.06.2025 (B 3 KR 5/24 R): „Rechtsgrundlage des Sachleistungsanspruchs auf Versorgung mit Hörgeräten als Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich ist § 33 Abs 1 SGB V". Dass es Geräte ohne Aufzahlung geben muss, regelt eine zweite Vorschrift: § 127 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Sie richtet sich nicht direkt an den einzelnen Betrieb, sondern an den Vertrag zwischen Ihrer Krankenkasse und dem Leistungserbringer, der eine hinreichende Anzahl mehrkostenfreier Hilfsmittel sicherstellen muss. Das Wort des Gesetzes dort ist „mehrkostenfrei"; „aufzahlungsfrei" ist Branchensprache und steht so in der Bekanntmachung zur Produktgruppe 13.

Vier Fundstellen im Wortlaut, und was aus ihnen folgt

Vier Fundstellen im Wortlaut, und was aus ihnen folgt
FundstelleWortlautWas daraus folgt
§ 127 Abs. 1 Satz 4 SGB V„In den Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen."Der Kassenvertrag muss mehrkostenfreie Hilfsmittel vorhalten. Ein Betrieb, der Vertragspartner Ihrer Kasse ist, ist an diesen Vertrag gebunden.
§ 127 Abs. 5 SGB VSatz 1: „Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind." Satz 4: „Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 9 sind die Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren."Gilt für jede Hilfsmittelversorgung, gleich welche Produktuntergruppe. Die Beratung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und von Ihnen zu unterschreiben (Satz 2); für die Information über Mehrkosten gilt das entsprechend (Satz 5).
Bekanntmachung Produktgruppe 13 „Hörhilfen", Produktuntergruppe 13.20.12, Abschnitt VII.1 „Beratung"„Angebot einer hinreichenden Auswahl aufzahlungsfreier, zum Ausgleich der individuellen Hörminderung des Versicherten geeigneter Hörhilfen" und „Dokumentation der Beratung einschließlich der aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge, sofern dies in den Verträgen gemäß § 127 SGB V nicht anders geregelt ist. Bei einer Versorgung mit Aufzahlung ist diese zu begründen und zu dokumentieren."Verlangt ist eine Auswahl geeigneter aufzahlungsfreier Geräte, nicht die Erwähnung eines einzelnen. Die Vorschläge werden dokumentiert, und eine Aufzahlung ist zu begründen. Die Untergruppe 13.20.22, die sich den Festbetrag von 704,37 Euro mit 13.20.12 teilt, hat denselben Wortlaut mit „mehrkostenfreier".
§ 33 Abs. 6 SGB V„Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind." Satz 2 verbietet Vertragsärzten und Kassen, Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuzuweisen oder Versicherte dahingehend zu beeinflussen — auch bei elektronischer Verordnung.Die Empfehlung „gehen Sie zu meinem Akustiker" bindet Sie nicht. 2025 gab es in Deutschland rund 7.500 Hörakustikbetriebe.

Der Wortlaut aus Abschnitt VII.1 gilt für Hörgeräte bei nicht an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (13.20.12, gleichlautend 13.20.22), also für die Versorgung zum Festbetrag von 704,37 Euro. Für an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit (13.20.10) gibt diese Seite den Wortlaut nicht wieder.

Was die Auswahlpflicht verlangt, und was nicht

Ein einzelnes aufzahlungsfreies Gerät zu erwähnen, ist nicht das, was Abschnitt VII.1 beschreibt: dort steht das „Angebot einer hinreichenden Auswahl", und zwar von Geräten, die zum Ausgleich Ihrer individuellen Hörminderung geeignet sind. Wie viele Geräte „hinreichend" sind, sagt die Bekanntmachung nicht, und diese Seite setzt dafür keine Zahl. Nachprüfbar ist die Dokumentation: welche aufzahlungsfreien Vorschläge gemacht wurden und, wenn es eine Aufzahlung wird, womit sie begründet ist. Die Dokumentation der Vorschläge steht unter dem Vorbehalt, dass der Vertrag Ihrer Kasse nichts anderes regelt; der Satz zur Begründung der Aufzahlung steht ohne diesen Vorbehalt.

In derselben Bekanntmachung steht auch eine strengere Formulierung: aufzahlungsfreie Versorgungen seien „anzubieten und anzupassen", ein Verzicht wirke nur „ausdrücklich schriftlich". Dieser Satz steht nur bei den Kinnbügelhörern und Hörverstärkern (Produktuntergruppe 13.20.07), deren Anforderungen voraussetzen, dass eine Versorgung mit einem Hörgerät der Untergruppen 13.20.10 oder 13.20.12 geprüft wurde und aus anatomischen, motorischen oder psychologischen Gründen nicht möglich ist. Für Hörgeräte zum Festbetrag gilt er nicht.

Dass die Zeit für Auswahl und Vergleich einkalkuliert ist, ergibt sich aus dem Festbetrag selbst: er umfasst elf Leistungen des Hörakustikers, darunter die Beratung nach § 127 SGB V, die Programmierung, die Feinanpassung mit Kontrollmessung und den Vergleich mit zwei weiteren Hörsystemen. Die vollständige Liste steht auf der Übersicht zu Hörgerätekosten und Krankenkasse.

Dazu kommt die Beratungspflicht aus § 127 Abs. 5 SGB V, die unabhängig von der Produktuntergruppe gilt: Beratung vor der Versorgung, schriftlich oder elektronisch dokumentiert und vom Versicherten bestätigt, und Information über Mehrkosten vor der Wahl. Die Beratung ist damit keine Gefälligkeit, sondern eine dokumentationspflichtige Leistung, die im Festbetrag enthalten ist.

Was ein mehrkostenfreies Gerät technisch mindestens leistet

Die Bekanntmachung zur Produktgruppe 13 setzt eine Mindestausstattung, und sie ist höher, als viele Ratgeber schreiben: sechs getrennt voneinander regelbare Kanäle, mit der Definition, dass in jedem Kanal auch die automatische Verstärkungsregelung unabhängig einstellbar sein muss und die Kanäle nach der Abgabe jederzeit individuell veränderbar bleiben. Dazu Digitaltechnik, Rückkopplungs- und Störschallunterdrückung, mindestens drei Hörprogramme, eine Verstärkungsleistung nach der Produktuntergruppe des Hilfsmittelverzeichnisses — und omnidirektionale sowie gerichtete Schallaufnahme, letztere laut Bekanntmachung ausdrücklich nur bei HdO-Geräten hinter dem Ohr. Bei einem Im-Ohr-Gerät gilt dieses eine Merkmal nicht.

Was diese Liste nicht sagt: dass ein mehrkostenfreies Gerät für Ihre Hörsituation ausreicht. Das ist eine audiologische Frage, die im Anpasstermin entschieden wird und nicht auf einer Webseite. Diese Seite sagt nur, welches Minimum dokumentiert ist — und dass ein Aufpreis für ein Merkmal, das schon zum Minimum gehört, keine Zusatzleistung bezahlt.

Was Ihnen sonst nicht zusätzlich berechnet werden darf

§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V zählt zum Anspruch auf das Hilfsmittel ausdrücklich auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch sowie die notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Das sind keine Serviceangebote, sondern Teil der Leistung — und § 127 Abs. 1 Satz 4 verweist für die Verträge genau auf diesen Satz 5.

Umgekehrt gilt § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V: „Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen." Die „höheren Folgekosten" sind der Punkt, den man am Kauftag übersieht: das Gesetz weist Ihnen neben dem Aufpreis auch die Folgekosten zu, die durch die Wahl bedingt sind. Über die Mehrkosten sind Sie nach § 127 Abs. 5 Satz 4 SGB V vor der Wahl zu informieren, und nach Satz 5 ist auch diese Information zu dokumentieren und von Ihnen zu unterschreiben — das lässt sich am unterschriebenen Formular prüfen.

Drei Fragen, die auf eine Fundstelle zeigen

Keine Handlungsempfehlung für Ihren Fall, sondern drei Formulierungen, hinter denen jeweils ein zitierbarer Satz steht:

  1. 1. „Welche aufzahlungsfreien Geräte kommen für meine Hörminderung in Frage?" — Bekanntmachung Produktgruppe 13, Produktuntergruppe 13.20.12, Abschnitt VII.1: „Angebot einer hinreichenden Auswahl aufzahlungsfreier, zum Ausgleich der individuellen Hörminderung des Versicherten geeigneter Hörhilfen".
  2. 2. „Womit begründen Sie die Aufzahlung, und wo ist das dokumentiert?" — dieselbe Stelle: „Bei einer Versorgung mit Aufzahlung ist diese zu begründen und zu dokumentieren."
  3. 3. „Ich bin nicht an einen Betrieb gebunden, richtig?" — § 33 Abs. 6 SGB V.

Wenn ein Gespräch zu nichts führt, bleiben zwei Wege, die nichts kosten: derselbe § 33 Abs. 6 lässt jeden Vertragspartner Ihrer Kasse zu, und die Kasse selbst ist Vertragspartei — Beschwerden über die Umsetzung ihres eigenen Vertrags gehören dorthin. Wie hoch die Aufpreise im Bundesdurchschnitt sind, zeigt die Zeitreihe der Mehrkosten 2019 bis 2025.

Häufige Fragen

Gibt es Hörgeräte ohne Zuzahlung?

Nein — die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Gerät (§ 61 Satz 1 SGB V), praktisch also immer 10 Euro. Ohne Aufzahlung geht es: der Kassenvertrag muss nach § 127 Abs. 1 Satz 4 SGB V eine hinreichende Anzahl mehrkostenfreier Hilfsmittel sicherstellen.

Mein Akustiker sagt, für meine Hörminderung gebe es kein aufzahlungsfreies Gerät. Stimmt das?

Das kann diese Seite für Ihren Fall nicht beantworten, und niemand sollte es aus der Ferne tun. Nachprüfbar ist nur, was dokumentiert ist: für Hörgeräte zum Festbetrag verlangt die Bekanntmachung zur Produktgruppe 13 das „Angebot einer hinreichenden Auswahl" geeigneter aufzahlungsfreier Geräte, die Dokumentation dieser Vorschläge, soweit der Kassenvertrag nichts anderes regelt, und bei einer Versorgung mit Aufzahlung deren Begründung.

Sind Kassengeräte technisch veraltet?

Die Bekanntmachung zur Produktgruppe 13 verlangt als Minimum unter anderem Digitaltechnik, sechs getrennt regelbare Kanäle, Störschall- und Rückkopplungsunterdrückung und drei Hörprogramme. Ob das für Ihre Hörsituation genügt, zeigt die Anpassung — eine Webseite kann es nicht beurteilen.

Darf mein HNO-Arzt mir einen bestimmten Akustiker zuweisen?

§ 33 Abs. 6 Satz 2 SGB V verbietet es Vertragsärzten und Krankenkassen ausdrücklich, Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuzuweisen oder Versicherte zu beeinflussen, bei wem sie sie einlösen; das gilt auch für elektronische Verordnungen.

Was bedeutet „mehrkostenfrei" gegenüber „aufzahlungsfrei"?

Dasselbe Gerät, zwei Sprachen. „Mehrkostenfrei" ist das Wort des Gesetzes (§ 127 Abs. 1 Satz 4 SGB V), „aufzahlungsfrei" das der Bekanntmachung und der Branche.

Quellen

  • § 127 SGB V, geltender Wortlaut — Link. Abs. 1 Satz 4 (mehrkostenfreie Hilfsmittel in den Verträgen) und Abs. 5 (Beratung vor der Versorgung, Dokumentation, Bestätigung durch den Versicherten, Information über Mehrkosten). Absatz 1 vollständig geladen und die Sätze am 11.09.2026 einzeln nachgezählt: die Mehrkosten-Klausel ist Satz 4. Absatz 5 am 13.09.2026 vollständig gelesen (fünf Sätze).
  • BSG, Urteil vom 12.06.2025, B 3 KR 5/24 REntscheidung. Quelle für den Satz, dass § 33 Abs. 1 SGB V die Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Versorgung mit Hörgeräten ist. Gelesen am 13.09.2026.
  • § 33 SGB V, geltender Wortlaut — Link. Abs. 1 Satz 1 (Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen), Abs. 1 Satz 5 (Änderung, Instandsetzung, Ersatz, Ausbildung, Wartung als Teil des Anspruchs), Abs. 1 Satz 9 (Mehrkosten und höhere Folgekosten), Abs. 6 (freie Wahl unter den Vertragspartnern, Zuweisungsverbot). Sätze am 11.09.2026 einzeln nachgezählt.
  • § 61 Satz 1 SGB VLink: „Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels." Abgerufen am 11.09.2026.
  • GKV-Spitzenverband, Bekanntmachung zur Fortschreibung der Produktgruppe 13 „Hörhilfen" nach § 139 SGB V vom 14.12.2020, in Kraft seit 01.04.2022 — PDF. Quelle für Abschnitt VII.1 der Produktuntergruppe 13.20.12 (PDF-Seiten 48-49; gleichlautend 13.20.22, PDF-Seite 94), für den Satz „anzubieten und anzupassen" in der Produktuntergruppe 13.20.07 (PDF-Seite 23) und für die technische Mindestausstattung samt Kanaldefinition. Ausgelesen am 11.09.2026; Abschnitt VII am 13.09.2026 je Produktuntergruppe seitenweise erneut gelesen.
  • GKV-Spitzenverband, Bekanntmachung der Festbeträge für Hörhilfen vom 20.12.2021 — PDF. Quelle für die elf im Festbetrag enthaltenen Leistungen und die Einschränkung „nur HdO-Geräte".
  • GKV-Spitzenverband, 8. Mehrkostenbericht gemäß § 302 Abs. 5 SGB V, Berichtsjahr 2025 — PDF: 43,07 Prozent der Hörhilfen-Versorgungen mit Mehrkosten.
  • Statista, Hörgeräteakustiker und Fachgeschäfte in Deutschland (2025): rund 19.900 Hörakustiker in rund 7.500 Betrieben. Teilweise hinter Bezahlschranke, Zahl aus der öffentlichen Zusammenfassung, als Größenordnung zu lesen.

Stand: 13. September 2026. Am 11. September 2026 wurden alle zitierten Normtexte und Bekanntmachungen an der Quelle gelesen, am 13. September 2026 § 127 Abs. 5 SGB V und Abschnitt VII der Produktgruppe 13 erneut, dazu das Urteil des BSG vom 12.06.2025.

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