Mehrkostenerklärung beim Hörgerät: was vor der Unterschrift dokumentiert sein muss
Mit der Mehrkostenerklärung bestätigen Sie, dass Sie ein Hörgerät über dem Notwendigen wählen und den Aufpreis selbst tragen. Die Rechtsfolge steht in § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V: „Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen."
Was vor dieser Unterschrift dokumentiert sein muss, steht an zwei Stellen. § 127 Abs. 5 SGB V gilt für jede Versorgung. Die Bekanntmachung zur Produktgruppe 13 „Hörhilfen" regelt die Pflichten dagegen je Produktuntergruppe, mit unterschiedlichem Wortlaut. Den Festbetrag von 704,37 Euro teilen sich zwei Untergruppen, 13.20.12 und 13.20.22, und auch zwischen diesen beiden unterscheidet sich ein Punkt. Die Liste unten nennt deshalb bei jedem Punkt Fundstelle und Geltungsbereich.
Vorab: zu welcher Untergruppe gehört Ihr Gerät?
Die Festbetrags-Bekanntmachung vom 20.12.2021 führt die Position als „13.20.12/22 Hörgerät für schwerhörige Versicherte, ausgenommen an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte". Die Bekanntmachung zur Produktgruppe 13 beschreibt 13.20.12 mit „Verstärkungsleistung: >= 25 dB" und dem Zusatz, dass die Anforderungen der Untergruppe 13.20.10 nicht erfüllt werden; 13.20.22 mit „Verstärkungsleistung: >= 25 dB bis < 75 db".
Welche Untergruppe ein Gerät hat, zeigt seine Positionsnummer im Hilfsmittelverzeichnis. Das Verzeichnis ist unter hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de öffentlich durchsuchbar, mit Positionsnummer, Produktname, Hersteller und Merkmalen. Auf welchem Papier der Hörakustiker die Positionsnummer ausweist, legt keiner der Texte fest, die ich gelesen habe. Fragen Sie danach oder schlagen Sie das Modell im Verzeichnis nach.
Für Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (Untergruppe 13.20.10, Festbetrag 734,81 Euro) ist diese Liste nicht gemacht. Dort gilt ein eigener Wortlaut, den ich nicht vollständig ausgewertet habe.
Prüfliste: neun Punkte, je mit Fundstelle und Geltungsbereich
Für jede Versorgung: § 127 Abs. 5 SGB V
- 1. Hat die Beratung vor der Versorgung stattgefunden, und ist sie dokumentiert und von Ihnen unterschrieben? Fundstelle: § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V. Die Leistungserbringer haben „vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten" und „die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen". Gilt für: jede Hilfsmittelversorgung.
- 2. Wurden Sie über Ihre Mehrkosten informiert, bevor Sie gewählt haben, und ist auch das dokumentiert und unterschrieben? Fundstelle: § 127 Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB V. „Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 9 sind die Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Satz 2 gilt entsprechend." Gilt für: jede Versorgung mit Mehrkosten.
Für 13.20.12 und 13.20.22: Bekanntmachung Produktgruppe 13, Abschnitt VII
- 3. Wurden Sie über Ihren Anspruch auf eine aufzahlungsfreie Versorgung aufgeklärt? Fundstelle: VII.1 „Beratung": „Aufklärung des Versicherten über seine Ansprüche hinsichtlich einer aufzahlungsfreien Versorgung orientiert an dem BSG-Urteil vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08R)". Gilt für: 13.20.12 (PDF-Seite 48 f.) und 13.20.22 (PDF-Seite 94, dort „mehrkostenfreier" statt „aufzahlungsfreier").
- 4. Hat man Ihnen eine Auswahl aufzahlungsfreier Geräte angeboten, die zu Ihrer Hörminderung passen? Fundstelle: VII.1: „Angebot einer hinreichenden Auswahl aufzahlungsfreier, zum Ausgleich der individuellen Hörminderung des Versicherten geeigneter Hörhilfen". Gilt für: 13.20.12 und 13.20.22.
- 5. Sind die aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge dokumentiert? Fundstelle: VII.1: „Dokumentation der Beratung einschließlich der aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge, sofern dies in den Verträgen gemäß § 127 SGB V nicht anders geregelt ist." Der Vertrag Ihrer Kasse kann also abweichen; die Verträge habe ich nicht eingesehen. Gilt für: 13.20.12 und 13.20.22.
- 6. Ist die Aufzahlung begründet, und steht die Begründung in den Unterlagen? Fundstelle: VII.1: „Bei einer Versorgung mit Aufzahlung ist diese zu begründen und zu dokumentieren." Gilt für: 13.20.12 und 13.20.22.
- 7. Gibt es für jedes getestete Gerät einen dokumentierten Hörgewinn, auch mit Störgeräusch gemessen? Fundstelle: VII.2 „Auswahl des Produktes": „Durchführung einer vergleichenden Anpassung mit verschiedenen Hörgeräten. Der mit der vergleichenden Anpassung jeweils erzielte Hörgewinn ist anhand eines der Hilfsmittel-Richtlinie entsprechenden sprachaudiometrischen Testverfahrens — auch unter Einsatz von Störgeräuschen — nachzuweisen und zu dokumentieren." Gilt für: 13.20.12 (PDF-Seite 49) und 13.20.22 (PDF-Seite 95), gleichlautend. Warum diese Werte zählen: Abschnitt unter der Liste.
- 8. Ist geklärt, wer Nachsorge und Reparaturen über den Versorgungszeitraum übernimmt? Fundstelle: VII.5, PDF-Seite 50 (13.20.12) und 96 (13.20.22), gleichlautend. Die Bekanntmachung verpflichtet den Leistungserbringer zur „Vorhaltung einer fachlich qualifizierten Nachbetreuung/Nachsorge (z. B. zur Optimierung der Hörgeräteeinstellungen bei verändertem Hörvermögen) und zur Durchführung notwendiger Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten mindestens für den gesamten Versorgungszeitraum von in der Regel 6 Jahren", mit Erreichbarkeit geschulter Fachkräfte an Arbeitstagen. Gilt für: 13.20.12 und 13.20.22.
Nur für 13.20.22
- 9. Sind die Produktmerkmale, die den Mehrkostenbetrag begründen, aufgeschrieben und von Ihnen bestätigt? Fundstelle: VII.2, PDF-Seite 95: „Die den Mehrkostenbetrag begründenden Produktmerkmale sind zu dokumentieren und durch den Versicherten zu bestätigen." Gilt für: 13.20.22. In der Untergruppe 13.20.12 steht dieser Satz nicht.
Warum die Messwerte aus Punkt 7 zählen
Am 12. Juni 2025 hat das Bundessozialgericht in einem Hörgerätefall entschieden, wie der Hörgewinn zu gewichten ist (B 3 KR 5/24 R, Randziffern 7 bis 10):
- „Jeder unter ordnungsgemäßer Anwendung des Freiburger Einsilbertests beim Einsatz von Überfestbetragshörgeräten im Vergleich zu aufzahlungsfreien Festbetragshörgeräten gemessene prozentuale Hörgewinn im Sprachverstehen ist ein relevanter Hörvorteil."
- „Starre Untergrenzen von 10 %-Punkten, 5 %-Punkten (was bei einer Testliste mit 20 Wörtern dem besseren Verstehen eines Wortes entspricht) … sind nicht anzuerkennen." Eine Messtoleranz von 5 Prozentpunkten im Vertrag zwischen Bundesinnung und Ersatzkassen könne den gesetzlichen Anspruch „von vornherein nicht" verkürzen.
- Die Messung allein reicht nicht: „Allein ein im Freiburger Einsilbertest gemessenes besseres Sprachverstehen begründet noch keinen Anspruch." Der Hörgewinn muss „durch ein subjektiv wahrgenommenes besseres Hörempfinden bestätigt" werden, etwa über den APHAB-Fragebogen (§ 30 Hilfsmittel-Richtlinie) oder „das Führen eines strukturierten Hörtagebuchs". Im entschiedenen Fall genügten 5 Prozentpunkte im Nutzschall plus Hörtagebuch.
Als Ausnahme bleibt ein „krasses Missverhältnis" zwischen Gebrauchsvorteil und Mehrkosten. Das Urteil gibt Rechtsprechung wieder und sagt nichts darüber, wie ein anderer Fall ausgeht.
Für die Prüfliste heißt das: Punkt 7 verlangt die dokumentierten Werte je Gerät. Liegen sie nicht vor, lässt sich später nicht zeigen, welcher Hörgewinn gemessen wurde. Ob Ihnen der Betrieb eine Kopie aushändigen muss, regeln die hier zitierten Texte nicht.
Die Beratungsrichtlinie des Deutschen Schwerhörigenbundes von November 2018 nennt als Maßstab noch, das aufzahlungsfreie System sei vergleichbar, wenn das Einsilber-Verständnis „um höchstens 5 (bei einigen Verträgen auch 10) Prozentpunkte" unter dem der teureren Alternative liegt. Das beschreibt Vertragspraxis vor dem Urteil von 2025. Für das Formular selbst ist die Richtlinie weiter die beste praktische Anleitung: In Abschnitt D.2 gibt sie Formulierungsbeispiele für eine Unterschrift unter Vorbehalt.
Drei Sätze aus der Bekanntmachung, die für diese Geräte nicht gelten
Wer die 113 Seiten selbst durchsucht, stößt auf strengere Formulierungen. Sie stehen in anderen Untergruppen:
| Satz in der Bekanntmachung | Wo er steht | 13.20.12 | 13.20.22 |
|---|---|---|---|
| „Versicherten sind aufzahlungsfreie Versorgungen anzubieten und anzupassen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich darauf verzichten." | nur 13.20.07 Kinnbügelhörer/Hörverstärker, PDF-Seite 23 | nein | nein |
| Hinweis, dass die Mehrkosten „(auch für Instandhaltung und Reparatur)" selbst zu tragen sind | nur 13.20.07, PDF-Seite 23 | nein | nein |
| Produktmerkmale, die den Aufzahlungs- bzw. Mehrkostenbetrag begründen, dokumentieren und bestätigen lassen | 13.20.07 (S. 23), 13.20.10 (S. 35), 13.20.22 (S. 95) | nein | ja (Punkt 9) |
Die Untergruppe 13.20.07 setzt voraus, dass eine Versorgung mit einem Hörgerät der Untergruppen 13.20.10 oder 13.20.12 „geprüft, ist aber vorab aufgrund anatomischer, motorischer oder psychologischer Kontraindikationen nicht möglich" war. Für das typische Hörgerät zum Festbetrag sind die ersten beiden Zeilen deshalb kein Maßstab.
Wenn die Kasse die Mehrkosten ablehnt
Die Übernahme der Mehrkosten beantragt man bei der Kasse gesondert; die DSB-Richtlinie rät in Abschnitt D.2 für den Fall, dass man das Formular unverändert unterschreibt, „noch am selben Tag einen Antrag auf Mehrkostenübernahme an Ihre Krankenkasse" zu schicken. Fristen und Rechtsfolgen nach einer Ablehnung behandelt dieses Angebot nicht.
Wo diese Seite hingehört
Aus welcher Norm folgt, dass es überhaupt Geräte ohne Aufzahlung geben muss, erklärt Hörgerät ohne Aufzahlung: worauf der Anspruch beruht. Wie hoch die Aufpreise bundesweit sind und wie sie sich seit 2019 entwickelt haben, zeigt die Zeitreihe der Mehrkosten aus der amtlichen Statistik. Festbetrag, Zuzahlung und den Ablauf der Versorgung beschreibt die Übersicht zu Hörgerätekosten und Krankenkasse.
Häufige Fragen
Was muss in einer Mehrkostenerklärung für ein Hörgerät dokumentiert sein?
Nach § 127 Abs. 5 SGB V die Beratung und die Information über die Mehrkosten vor der Wahl, beides mit Ihrer Unterschrift. Bei Geräten der Untergruppen 13.20.12 und 13.20.22 verlangt die Bekanntmachung zur Produktgruppe 13 außerdem dokumentierte aufzahlungsfreie Vorschläge, eine begründete Aufzahlung und den Hörgewinn je getestetem Gerät. Nur in 13.20.22 sind zusätzlich die Produktmerkmale zu bestätigen, die den Mehrkostenbetrag begründen.
Muss der Hörakustiker mir ein Gerät ohne Aufzahlung anpassen?
Für die Untergruppen 13.20.12 und 13.20.22 lautet die Pflicht „Angebot einer hinreichenden Auswahl aufzahlungsfreier, … geeigneter Hörhilfen" und vergleichende Anpassung mit verschiedenen Hörgeräten. Der Satz „anzubieten und anzupassen" mit schriftlichem Verzicht steht nur in der Untergruppe 13.20.07 (Kinnbügelhörer/Hörverstärker).
Reicht ein Unterschied von 5 Prozentpunkten im Freiburger Einsilbertest?
Nach BSG vom 12.06.2025 (B 3 KR 5/24 R) ist jeder ordnungsgemäß gemessene Hörgewinn relevant, starre Grenzen von 5 oder 10 Prozentpunkten sind nicht anzuerkennen. Die Messung muss aber durch das subjektive Hörempfinden bestätigt werden, zum Beispiel per APHAB-Fragebogen oder Hörtagebuch.
Woran erkenne ich, ob mein Gerät zu 13.20.12 oder 13.20.22 gehört?
An der Positionsnummer im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, öffentlich durchsuchbar unter hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de. Beide Untergruppen haben denselben Festbetrag von 704,37 Euro.
Quellen
- § 127 Abs. 5 SGB V, geltender Wortlaut — Link. Alle fünf Sätze gelesen am 13.09.2026.
- § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V, geltender Wortlaut — Link. Satzzählung am 11.09.2026 nachgezählt und über den Verweis in § 33 Abs. 9 gegengeprüft.
- GKV-Spitzenverband, Bekanntmachung zur Fortschreibung der Produktgruppe 13 „Hörhilfen" des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V vom 14.12.2020, in Kraft seit 01.04.2022, 113 Seiten — PDF. Am 13.09.2026 neu heruntergeladen; die PDF-Seiten 2, 23, 35, 47, 48, 49, 92, 94 und 95 einzeln ausgelesen, jeder zitierte Wortlaut über alle Seiten gesucht.
- GKV-Spitzenverband, Festbeträge für Hörhilfen, Bekanntmachung vom 20.12.2021, wirksam ab 01.04.2022 — PDF, am 13.09.2026 neu geladen: Position 13.20.12/22, 704,37 Euro; 13.20.10, 734,81 Euro.
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes — hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de, erreichbar am 13.09.2026.
- BSG, Urteil vom 12.06.2025, B 3 KR 5/24 R — Entscheidung, Randziffern 7 bis 10 gelesen am 13.09.2026.
- DSB-Beratungsrichtlinie „Kostenübernahme bei Hörsystemen", Norbert Böttges, Version 6.1, November 2018 — PDF, PDF-Seiten 9 bis 10 und 18 bis 20 gelesen am 13.09.2026. Praktische Anleitung zum Formular (Abschnitt D.2), Stand 2018.
- Weiterführend zum Urteil von 2025: ra-grotha.de, Kanzlei Alexander Grotha, 15.11.2025, gelesen am 13.09.2026. Erklärt die Prozentpunkt-Grenzen, APHAB und Hörtagebuch für Hörgeräteträger und zitiert den Parallelfall B 3 KR 13/23 R vom selben Tag.
Stand: 13. September 2026. An diesem Tag wurden die Bekanntmachung, § 127 SGB V und das Urteil vom 12.06.2025 an der Quelle gelesen.
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