Hörgeräte in der Steuererklärung: die zumutbare Belastung stufenweise gerechnet

Selbst getragene Hörgerätekosten kommen als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG in Betracht — abzugsfähig ist aber nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt. Und diese wird seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) anders gerechnet als in den meisten Ratgebern beschrieben: stufenweise. Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der eine Stufengrenze übersteigt, wird mit dem höheren Prozentsatz belastet — nicht mehr das gesamte Einkommen mit dem Satz der erreichten Stufe.

Das senkt die zumutbare Belastung und erhöht den abziehbaren Betrag. Wer stattdessen „ein bis sieben Prozent des Einkommens" hört und daraus einen einzigen Prozentsatz auf alles rechnet, rechnet nach der Methode, die der BFH 2017 verworfen hat.

Die Stufen des § 33 Abs. 3 EStG

Die Stufen des § 33 Abs. 3 EStG
Gesamtbetrag der Einkünftebis 15.340 €über 15.340 bis 51.130 €über 51.130 €
ohne Kinder, Grundtarif5 %6 %7 %
ohne Kinder, Splittingverfahren4 %5 %6 %
bei einem oder zwei Kindern2 %3 %4 %
bei drei oder mehr Kindern1 %1 %2 %

Der Rechenweg, zweimal durchgerechnet

Beispiel 1 — alleinstehend, Grundtarif, keine Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte 40.000 €, Hörgerätekosten 1.656,99 € Aufpreis plus 20 € Zuzahlung:

  • 15.340 € × 5 % = 767,00 €
  • (40.000 € − 15.340 €) = 24.660 € × 6 % = 1.479,60 €
  • zumutbare Belastung: 2.246,60 €
  • Aufwendungen 1.676,99 € — liegen darunter, abziehbar: 0 €

Das ist das häufigste Ergebnis, und es steht hier, weil es ehrlicher ist als ein Beispiel, das zufällig gut ausgeht: Ein Hörgerät allein reicht oft nicht über die Schwelle. Relevant wird der Abzug, wenn in demselben Jahr weitere Krankheitskosten zusammenkommen — Zahnersatz, Brille, Fahrten, Praxisgebühren, Kuren.

Beispiel 2 — Ehepaar, Splittingverfahren, keine Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte 30.000 €, gleiche Aufwendungen:

  • 15.340 € × 4 % = 613,60 €
  • (30.000 € − 15.340 €) = 14.660 € × 5 % = 733,00 €
  • zumutbare Belastung: 1.346,60 €
  • Aufwendungen 1.676,99 € − 1.346,60 € = abziehbar: 330,39 €

Nach der alten, vom BFH verworfenen Rechenweise wären es 5 % von 30.000 € gewesen, also 1.500,00 € zumutbare Belastung und nur 176,99 € abziehbar.

Was die stufenweise Rechnung wert ist, in Euro

Die Differenz zwischen alter und neuer Rechenweise ist keine Frage des Einkommens, sondern nur der erreichten Stufe. Das lässt sich am Normtext ausrechnen, und jeder kann es nachrechnen — eigene Nachrechnung, kein Zitat:

Was die stufenweise Rechnung wert ist, in Euro
Erreichte StufeGeringere zumutbare Belastung gegenüber der alten Rechenweise
über 15.340 bis 51.130 €153,40 € (bei drei oder mehr Kindern 0 €, weil der Satz in beiden Stufen 1 % beträgt)
über 51.130 €664,70 € (bei drei oder mehr Kindern 511,30 €)

Die Rechnung dahinter: In der zweiten Stufe bleiben 15.340 € mit einem Prozentpunkt weniger belastet, das sind 153,40 €. In der dritten Stufe kommen 35.790 € mit einem weiteren Prozentpunkt hinzu, also 357,90 € — zusammen mit der doppelten Entlastung auf der ersten Stufe (306,80 €) ergibt das 664,70 €. Wer prüfen will, ob sein Steuerbescheid die stufenweise Methode anwendet, hat damit einen Betrag, den er suchen kann.

Welche Kosten überhaupt gemeint sind

Beim Hörgerät ist der selbst getragene Betrag typischerweise dreiteilig:

  • die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro je Gerät nach § 61 Satz 1 SGB V,
  • der Aufpreis für ein Gerät oberhalb des Festbetrags, den § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V dem Versicherten zuweist: „Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen" — 2025 im Bundesdurchschnitt 1.656,99 Euro je Versorgung mit Aufzahlung,
  • Folgekosten wie Batterien, Akkus und Ladegeräte, die für Erwachsene nicht zur Kassenleistung gehören.

Was die Krankenkasse trägt, ist naturgemäß keine eigene Aufwendung: Der Festbetrag von 704,37 Euro netto je Gerät gehört nicht in die Steuererklärung.

Welche Nachweise das Finanzamt für Krankheitskosten verlangt und in welcher Zeile welcher Anlage sie im Formular des jeweiligen Jahres einzutragen sind, sage ich hier nicht: dazu habe ich keine geprüfte Fundstelle, und die Formulare ändern sich. Das klären ein Steuerberater, ein Lohnsteuerhilfeverein oder Ihr Steuerprogramm.

Was hier nicht steht, und warum

Keine Aussage darüber, ob sich der Abzug „in Ihrem Fall lohnt": das hängt von Einkünften, Familienstand, Kindern und allen anderen Krankheitskosten des Jahres ab und ist eine Einzelfallberechnung. Keine Aussage zu Werbungskosten bei berufsbedingtem Hörgerät und keine zur Rechtsprechung darüber — nicht geprüft. Und keine Beträge für Pauschbeträge bei Behinderung, die ein anderes Thema mit eigenen Voraussetzungen sind.

Wer noch vor der Kaufentscheidung steht, hat vorher zwei nützlichere Seiten: den Rechtsgrund der aufzahlungsfreien Versorgung in der Übersicht zu Hörgerätekosten und Krankenkasse und die Größenordnung der Aufpreise in der Zeitreihe der Mehrkosten 2019 bis 2025. Warum die Zuzahlungsbefreiung beim Aufpreis nicht hilft, steht auf Zuzahlungsbefreiung und Hörgerät.

Häufige Fragen

Sind Hörgeräte steuerlich absetzbar?

Selbst getragene Hörgerätekosten kommen als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG in Betracht. Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Wie hoch ist die zumutbare Belastung?

Sie richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Tarif und der Kinderzahl: zwischen 1 und 7 Prozent nach der Stufentabelle des § 33 Abs. 3 EStG — und zwar stufenweise gerechnet, nicht mit einem Satz auf das gesamte Einkommen (BFH, 19.01.2017, VI R 75/14).

Was bedeutet „stufenweise" konkret?

Bei 40.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte, Grundtarif ohne Kinder: 5 Prozent auf die ersten 15.340 Euro (767,00 Euro) plus 6 Prozent auf die restlichen 24.660 Euro (1.479,60 Euro) — zusammen 2.246,60 Euro statt 2.400,00 Euro nach der alten Rechenweise.

Kann ich die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro je Gerät absetzen?

Sie gehört zu den selbst getragenen Krankheitskosten. Ins Gewicht fällt sie nicht: Die Schwelle entsteht durch die zumutbare Belastung, die in aller Regel dreistellig oder höher liegt.

Zählt der Aufpreis auch zur Zuzahlungsbefreiung?

Nein. Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V begrenzt Zuzahlungen, nicht Mehrkosten. Die beiden Wege — Befreiung und Steuererklärung — betreffen verschiedene Beträge.

Quellen

  • § 33 EStG, geltender Wortlaut — Link. Abs. 3 mit den drei Einkommensstufen (bis 15.340 €, bis 51.130 €, darüber) und den vier Personengruppen. Abgerufen am 11.09.2026.
  • BFH, Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14Entscheidung beim Bundesfinanzhof. Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung; Umsetzung durch die Finanzverwaltung dokumentiert bei haufe.de. Beide am 11.09.2026 geprüft.
  • § 61 Satz 1 SGB VLink: Zuzahlung 10 vom Hundert, mindestens 5, höchstens 10 Euro je Gerät.
  • § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB VLink: Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. Sätze am 11.09.2026 einzeln nachgezählt.
  • § 34 Abs. 4 SGB VLink: Batterien, Akkus und Ladegeräte für Erwachsene nicht zur Kassenleistung gehörend.
  • GKV-Spitzenverband, 8. Mehrkostenbericht gemäß § 302 Abs. 5 SGB V, Berichtsjahr 2025 — PDF: 1.656,99 Euro durchschnittliche Mehrkosten je Hörhilfen-Fall.
  • GKV-Spitzenverband, Bekanntmachung der Festbeträge für Hörhilfen vom 20.12.2021 — PDF: 704,37 Euro netto je Gerät.
  • Die Rechenwege und die Entlastungsbeträge dieser Seite (153,40 € / 664,70 € / 511,30 €) sind eigene Nachrechnungen an der Stufentabelle des § 33 Abs. 3 EStG, kein Zitat aus einer Quelle. Sie sind mit Taschenrechner und Normtext überprüfbar.

Stand: 11. September 2026. Die Stufengrenzen und Prozentsätze des § 33 Abs. 3 EStG wurden an diesem Tag am Normtext geprüft. Ändert der Gesetzgeber sie, ändern sich alle Rechenwege dieser Seite.

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