So arbeite ich an diesen Zahlen
Wer hier schreibt
Diese Seiten schreibe ich allein. Ich bin Alfonso Cavalieri, beruflich komme ich aus der Softwareentwicklung. Ich habe keine Ausbildung, keine Zulassung und keine Berufserfahrung in Hörakustik, Medizin, Sozialrecht oder Steuerrecht. Ich habe auch keine eigene Erfahrung mit Hörgeräten, weder persönlich noch in der Familie, und es findet keine fachliche Gegenprüfung der Inhalte durch eine Hörakustikerin, einen Arzt, eine Anwältin oder eine Steuerberaterin statt.
Was ich stattdessen kann und was hier den Wert ausmacht: amtliche Primärdokumente systematisch auslesen, sie gegeneinander stellen und jede Zahl mit Fundstelle und Prüfdatum belegen. Das ist eine handwerkliche Fähigkeit, keine fachliche Autorität — und der Unterschied gehört auf jede Seite, nicht in eine Fußnote. Mehr zur Person auf der Seite Über uns.
Der Anspruch dieser Seiten ist deshalb eng gefasst: Dokumente korrekt und nachprüfbar wiedergeben, nicht Sachverhalte beurteilen. Kein Urteil über Ihr Gehör, kein Urteil über Ihren Anspruch, kein Urteil über einen Betrieb.
Die Quellenordnung, in dieser Reihenfolge
- 1. Gesetzes- und Verordnungstext in der geltenden Fassung, gelesen auf
gesetze-im-internet.de. Bei Verweisen auf einzelne Sätze zähle ich die Sätze selbst nach, statt die Zählung einer anderen Seite zu übernehmen. - 2. Amtliche Bekanntmachungen und Berichte, im Original-PDF: die Festbeträge für Hörhilfen, die Bekanntmachung zur Produktgruppe 13 (113 Seiten), die Mehrkostenberichte des GKV-Spitzenverbandes nach § 302 Abs. 5 SGB V.
- 3. Benannte Rechtsprechung mit Aktenzeichen und Gerichtsfundstelle — etwa BFH vom 19.01.2017 (VI R 75/14).
- 4. Institutionelle Fachquellen mit Datum, zum Beispiel das beta Institut.
- 5. Hersteller-, Händler- und Akustikerseiten nur mit ausdrücklicher Kennzeichnung — und in der Regel als Gegenstand einer Erhebung, nicht als Beleg.
Die Regel dabei: Nennt eine Sekundärquelle eine Norm, lese ich die Norm selbst nach. Dass das nötig ist, ist keine Theorie. Ein Beispiel aus diesem Projekt:
- Eine Branchenquelle zitierte „§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGB V". § 61 SGB V hat keine Absätze, sondern nur Sätze — die Vorschrift verweist selbst auf „die Zuzahlung nach Satz 1".
Ein kleiner Fehler mit Folgen: Wer mit der falschen Fundstelle argumentiert, argumentiert mit einer Vorschrift, die etwas anderes regelt.
Was diese Regel nicht leistet: Sie findet falsche Fundstellen, aber nicht jeden Fehler. Eine Vorschrift kann wörtlich richtig zitiert und trotzdem auf einen Fall bezogen sein, für den sie nicht gilt; ein verlinktes Dokument kann ein anderes sein, als sein Titel angibt. Fehler beider Arten habe ich am 13.09.2026 bei einer zweiten Durchsicht gegen die Primärquellen in unveröffentlichten Texten gefunden. Das Nachlesen der Norm ersetzt keine fachliche Prüfung, und eine solche findet hier nicht statt.
Prüfdatum an der Zahl, nicht an der Seite
Jede Zahl trägt, wann sie zuletzt an der Primärquelle geprüft wurde. Wo ein Wert absehbar fällt, steht das Verfallsrisiko dabei:
- Bezugsgröße (Grundlage der Freibeträge bei der Belastungsgrenze): wird jährlich neu verordnet, für 2027 voraussichtlich im November 2026.
- Festbeträge für Hörhilfen: unverändert seit 01.04.2022; eine neue Bekanntmachung kann jederzeit erscheinen.
- § 127 Abs. 1b SGB V: sieht für Versorgungen, die zwischen dem 01.01.2027 und dem 31.12.2028 begonnen werden, eine um drei Prozent gemindert abzurechnende Vergütung vor. Das betrifft Vertragspreise der Leistungserbringer, nicht unmittelbar Ihre Aufzahlung — und welches Änderungsgesetz die Vorschrift eingeführt hat, habe ich nicht ermittelt.
- Rechenwege zur Steuer: hängen an den Stufengrenzen des § 33 Abs. 3 EStG.
Wortlaut, wo es geht — und Ableitungen als Ableitungen
Kernaussagen stehen, wo es geht, als Zitat im Wortlaut mit Fundstelle. Wo ich eine Vorschrift in eigenen Worten zusammenfasse, ist der verlinkte Normtext maßgeblich, nicht meine Zusammenfassung. Wo ich aus mehreren Normen eine Folgerung ziehe, schreibe ich „Ableitung" davor. Das wichtigste Beispiel im ganzen Angebot: Dass die Belastungsgrenze des § 62 SGB V den Aufpreis für ein höherwertiges Hörgerät nicht deckt, ist eine Schlussfolgerung aus § 62, § 61 Satz 1 und § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V — kein Gesetzessatz, den man zitieren kann. Genauso gekennzeichnet sind eigene Rechnungen, etwa die Entlastungsbeträge bei der stufenweisen Ermittlung der zumutbaren Belastung.
Rechtliche Aussagen bleiben bei Normtext und benannter Entscheidung. Einen Einzelfall bewerte ich nicht — nicht, weil es unbequem wäre, sondern weil das Rechtsdienstleistung wäre und ich dafür weder qualifiziert noch befugt bin. Das Zitieren von Normen mit Quellenlink ist beides nicht.
Was ich offenlege, statt es zu übergehen
Die Grenzen der eigenen Prüfung sind Teil der Information. Geschlossene Lücken bleiben mit Datum in dieser Liste stehen, statt zu verschwinden — sonst wäre nicht nachvollziehbar, was sich geändert hat. Stand 13.09.2026:
- Mehrkosten-Zeitreihe — Korrektur vom 13.09.2026. Auf der Seite Aufpreise 2019 bis 2025 stand, jeder Mehrkostenbericht enthalte nur sein eigenes Jahr, und die Reihe stamme aus acht Berichten. Beides war falsch: Der 5. Bericht stellt bereits die Jahre 2019 bis 2022 nebeneinander, der 6. Bericht die Jahre 2019 bis 2023, und die Tabelle beruht auf sieben Berichten (Nr. 2 bis 8). Die sieben Jahreswerte der Tabelle waren nicht betroffen und sind unverändert.
- Rechtsgrundlage des Anspruchs — Korrektur vom 13.09.2026. Auf der Übersicht zu Hörgerätekosten und Krankenkasse stand, fast alle Seiten nennten für die Versorgung ohne Aufzahlung den falschen Paragrafen, in § 33 Abs. 1 SGB V stehe sie nicht; auf dieser Seite diente dasselbe als Beispiel für eine falsche Fundstelle. Das war falsch: Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Versorgung mit Hörgeräten ist nach dem Urteil des BSG vom 12.06.2025 (B 3 KR 5/24 R) § 33 Abs. 1 SGB V. § 127 Abs. 1 Satz 4 SGB V verpflichtet die Verträge zwischen Kassen und Leistungserbringern, eine hinreichende Anzahl mehrkostenfreier Hilfsmittel sicherzustellen. Seiten, die § 33 Abs. 1 nennen, lagen richtig.
- Bezugsgröße 2026 (47.460 Euro) — Lücke geschlossen am 12.09.2026. Bis dahin stand der Jahreswert hier nur auf mehreren übereinstimmenden Sekundärquellen, den Einzelwert im Verordnungstext hatte ich nicht gefunden. Inzwischen ist § 1 SVBezGrV 2026 (vom 24.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 278) im Wortlaut gelesen und nennt 47.460 Euro im Jahr und 3.955 Euro im Monat selbst; die Sekundärquellen waren korrekt. Die Freibeträge von 7.119 und 4.746 Euro bleiben eigene Rechnung aus diesem Wert, kein Normtext.
- Statista-Zahlen (rund 19.900 Hörakustiker in rund 7.500 Betrieben; Größenordnung 9,2 Mio. Menschen mit Hörminderung gegenüber 2,5 Mio. Geräteträgern): hinter einer teilweisen Bezahlschranke, aus den öffentlichen Zusammenfassungen gelesen, als Größenordnung zu verstehen.
- „Keine neuere Festbetrags-Bekanntmachung auffindbar" ist ein Ergebnis meiner Suche, keine Bestätigung des GKV-Spitzenverbandes.
- Nicht behandelt: private Krankenversicherung (Tarifwerke sind nicht öffentlich, es gibt keine belastbare Primärquelle), Rentenversicherung, Beihilfe und gesetzliche Unfallversicherung (auf diesen Seiten nicht ausgearbeitet).
Andere Quellen, die ich für teilweise besser halte
Ein Hinweis auf die Konkurrenz kostet weniger Vertrauen als sein Fehlen:
- Die Beratungsrichtlinie „Kostenübernahme bei Hörsystemen" des Deutschen Schwerhörigenbundes (Norbert Böttges, Version 6.1, November 2018) stellt die Verfahrensrechte ausführlicher dar als jede kommerzielle Seite. Ihr Nachteil ist der Stand: der genannte Festbetrag von 784,94 Euro ist seit 01.04.2022 überholt.
- heller-hoeren.de hat mit Friedemann Heller (B. Sc. Hörakustik & Audiologie) einen fachlich qualifizierten Autor, was ich nicht habe. Der Artikel vom 21.07.2026 nennt den durchschnittlichen Aufpreis aus dem 6. Mehrkostenbericht; der 8. Bericht erschien sechs Tage später.
Wenn eine dieser Quellen für Ihre Frage besser passt, benutzen Sie sie.
Wann ich aktualisiere
- Anlassbezogen, sobald ein Auslöser bekannt wird: neuer Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbandes (erwartbar jährlich zur Jahresmitte), neue Bekanntmachung zu Festbeträgen oder zur Produktgruppe 13, Änderung einer zitierten Vorschrift, neue Entscheidung eines obersten Bundesgerichts zu einer hier genannten Frage.
- Zum Jahreswechsel für alle Werte, die an Rechengrößen hängen: Bezugsgröße, Freibeträge der Belastungsgrenze, Stufengrenzen der zumutbaren Belastung.
- Bei jedem Hinweis auf einen Fehler. Korrekturen werden mit Datum vermerkt, nicht stillschweigend eingearbeitet.
Was hier nicht passiert
- Keine Produkttests, keine Modellempfehlung, keine Bestenliste. Ich habe kein Hörgerät geprüft und würde ein Urteil darüber erfinden müssen.
- Keine Vermittlung. Ich verkaufe keine Hörgeräte, vereinbare keine Termine und erhalte keine Provision für einen Kontakt zu einem Betrieb.
- Keine Einzelfallberatung, auch nicht per E-Mail: weder medizinisch noch rechtlich noch steuerlich.
- Keine erfundenen Belege. Keine Testimonials, keine Kundenlogos, keine Bewertungen, keine geschätzte Zahl, die wie eine gemessene aussieht. Wo mir eine Zahl fehlt, steht, dass sie fehlt.
- Keine Zahl ohne Quelle. Jeder Betrag auf diesen Seiten hat eine Fundstelle mit Datum. Wenn Sie eine finden, die keine hat, ist das ein Fehler: schreiben Sie mir über die Kontaktseite.
Finanzierung und Unabhängigkeit
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Quellendokumentation, keine Rechts-, Steuer- oder Gesundheitsberatung. Alle Seiten dieses Angebots geben Gesetzestexte und amtliche Dokumente mit Fundstelle wieder. Sie ersetzen weder die Beratung durch Ihre Krankenkasse oder Beihilfestelle noch ärztliche, anwaltliche oder steuerliche Beratung noch die Anpassung durch einen Hörakustikbetrieb. Rechtsverbindlich sind allein die Gesetzestexte, Verordnungen und Bekanntmachungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.