Was Kassenpatienten wirklich zuzahlen: die Aufpreise für Hörgeräte 2019 bis 2025

Von 976.368 Hörhilfen-Versorgungen, die die gesetzlichen Krankenkassen 2025 abgerechnet haben, trugen 420.477 einen Aufpreis, den der Versicherte selbst bezahlt hat: 43,07 Prozent, also fast jede zweite Versorgung. Der durchschnittliche Aufpreis lag bei 1.656,99 Euro, die Summe aller privat getragenen Mehrkosten für Hörhilfen bei 696.724.442,86 Euro in einem Jahr. Das sind keine Marktschätzungen und keine Preislisten von Akustikbetrieben, sondern Zahlen aus dem 8. Mehrkostenbericht, den der GKV-Spitzenverband nach § 302 Abs. 5 SGB V veröffentlichen muss.

Interessant wird die Zahl erst im Verlauf. Die vollständige Reihe 2019 bis 2025 steht in keinem einzelnen Bericht: Der 5. Bericht (Juni 2023) stellt die Jahre 2019 bis 2022 nebeneinander, der 6. Bericht (Mai 2024) führt in seinen Anhängen die Jahre 2019 bis 2023 auf, und die Jahre 2024 und 2025 kommen erst mit dem 7. und dem 8. Bericht hinzu. Hier stehen alle sieben Jahre in einer Tabelle — und daneben die Tatsache, dass der Festbetrag der Kassen in diesen Jahren nur einmal bewegt wurde, nämlich am 1. April 2022.

Die Reihe: Aufzahlungsanteil und Durchschnittsaufpreis 2019 bis 2025

Die Reihe: Aufzahlungsanteil und Durchschnittsaufpreis 2019 bis 2025
BerichtsjahrVersorgungen mit MehrkostenØ Mehrkosten je FallFundstelle
201952,36 %1.081,91 €2. Mehrkostenbericht
202052,06 %1.234,28 €3. Mehrkostenbericht
202151,99 %1.339,20 €4. Mehrkostenbericht
202246,71 %1.404,77 €5. Mehrkostenbericht
202339,50 %1.505,04 €6. Mehrkostenbericht
202442,20 %1.575,54 €7. Mehrkostenbericht
202543,07 %1.656,99 €8. Mehrkostenbericht (PDF)

Die sieben Berichte, auf denen die Tabelle beruht (Nr. 2 bis 8), liegen auf der Übersichtsseite des GKV-Spitzenverbandes. Die Werte stehen jeweils im Anhang I, in der Tabelle „Erhebungsdaten im Überblick", Zeile „Produktgruppe 13 Hörhilfen". Ausgelesen und Zeile für Zeile nachgezählt am 11. September 2026.

Download der Rohwerte: die vierzehn Werte dieser Tabelle als CSV, damit Sie sie ohne Abschreiben weiterverwenden können.

Drei Befunde, die man erst im Verlauf sieht

Der Aufpreis steigt seit sechs Jahren ohne Unterbrechung. Von 1.081,91 Euro (2019) auf 1.656,99 Euro (2025) sind es 575,08 Euro mehr, ein Plus von rund 53 Prozent. Allein von 2024 auf 2025 kamen 81,45 Euro hinzu.

Der Festbetrag hat sich in derselben Zeit einmal bewegt. Die geltende Bekanntmachung der Festbeträge für Hörhilfen datiert vom 20. Dezember 2021 und wirkt seit dem 1. April 2022. Eine neuere war am 11. September 2026 auf der Festbetragsseite des GKV-Spitzenverbandes nicht auffindbar — das ist ein Negativbefund meiner Suche, keine Bestätigung des Verbandes. Die Beträge sind damit seit über vier Jahren dieselben, während der durchschnittliche Aufpreis um 252,22 Euro gestiegen ist.

Der Rückgang bis 2023 ist vorbei. Der Anteil der Versorgungen mit Aufzahlung fiel von 52,36 Prozent (2019) auf 39,50 Prozent (2023) und steigt seither wieder: 42,20 Prozent (2024), 43,07 Prozent (2025). Wer sich auf die oft zitierte Zahl „unter 40 Prozent" verlässt, zitiert das Berichtsjahr 2023.

Was diese drei Befunde nicht belegen: dass der eine Umstand den anderen verursacht. Ein konstanter Festbetrag und steigende Aufpreise sind zwei getrennt gemessene Größen. Der Bericht erhebt Abrechnungsdaten, keine Begründungen — warum eine Versorgung Mehrkosten trägt, steht in keiner dieser Tabellen.

Warum Hörgeräte die Produktgruppe mit den Aufpreisen sind

Über alle Hilfsmittel hinweg lag der Anteil der Versorgungen mit Mehrkosten 2025 bei 22,31 Prozent. Bei Hörhilfen war er mit 43,07 Prozent fast doppelt so hoch. Noch deutlicher wird die Sonderstellung an zwei Rechnungen aus demselben Bericht:

  • Hörhilfen stellten 5,90 Prozent aller Mehrkostenfälle, verursachten aber rund 62 Prozent aller Mehrkosten im gesamten Hilfsmittelbereich. Der Bericht formuliert es so: „Annährend zwei Drittel aller geleisteten Mehrkosten gehen dabei auf die Hörhilfen" zurück.
  • Die durchschnittlichen Mehrkosten je Fall lagen über alle Produktgruppen bei 158,61 Euro — ohne die Hörhilfen bei 64,50 Euro. Der Bericht weist diese Rechnung ausdrücklich getrennt aus, „aufgrund der überproportionalen Höhe der Mehrkosten im Bereich der Hörhilfen".

Zum Vergleich die andere Seite der Rechnung: die Leistungsausgaben der Kassen für Hörhilfen betrugen 2025 1.347.025.932,60 Euro. Die 696,7 Millionen Euro, die Versicherte zusätzlich aus eigener Tasche zahlten, entsprechen also rund der Hälfte dessen, was die Kassen selbst für diese Produktgruppe ausgaben.

Was die Zahlen nicht hergeben

Vier Einschränkungen, die zur Zahl gehören:

  1. 1. Versorgungsfälle sind keine Geräte und keine Personen. Der Bericht zählt abgerechnete Versorgungsfälle. Die Branche zählt Geräte: der Bundesverband der Hörsysteme-Industrie meldete für 2025 1.719.000 verkaufte Hörsysteme, 2,1 Prozent mehr als die 1.683.000 des Jahres 2024. Die beiden Größen dürfen nicht durcheinander geteilt werden.
  2. 2. Der Durchschnitt sagt nichts über Ihren Kostenvoranschlag. 1.656,99 Euro ist ein Mittelwert über 420.477 Fälle, in dem eine Aufzahlung von 200 Euro und eine von 5.000 Euro gleich viel zählen. Der Bericht veröffentlicht keine Verteilung.
  3. 3. Mehrkosten sind Wahlleistungen, nicht Zuzahlungen. Sie entstehen, wenn ein Gerät oberhalb des Festbetrags gewählt wird. Rechtlich gehen sie nach § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V zulasten des Versicherten: „Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen." Ob ein Aufpreis in einem einzelnen Fall sachlich begründet war, lässt sich aus Abrechnungsdaten nicht ablesen.
  4. 4. Keine Aufgliederung nach Kasse oder Region. Wer wissen will, ob die eigene Kasse über oder unter dem Schnitt liegt, findet das in diesen Berichten nicht.

Was Sie mit der Zahl tun können

Die Reihe ist ein Maßstab für den Kostenvoranschlag, der bei Ihnen auf dem Tisch liegt: liegt der genannte Aufpreis weit über 1.656,99 Euro, bewegen Sie sich im oberen Bereich dessen, was 2025 im Bundesdurchschnitt abgerechnet wurde. Eine Aussage über die Angemessenheit ist das nicht — ein Vergleichspunkt schon.

Der zweite Schritt ist die Frage, ob es überhaupt aufzahlungsfrei geht. Der Rechtsgrund dafür und was der Betrieb bei Hörgeräten zum Festbetrag schuldet, eine „hinreichende Auswahl" aufzahlungsfreier Geräte und eine Begründung jeder Aufzahlung, stehen auf der Seite Hörgerät ohne Aufzahlung: worauf der Anspruch beruht. Und warum Sie im Netz sieben verschiedene Beträge für den Kassenanteil finden, zeigt der Quellencheck über sieben deutsche Ratgeberseiten. Die Grundlagen — Festbetrag, gesetzliche Zuzahlung, Ablauf der Versorgung — stehen auf der Übersicht zu Hörgerätekosten und Krankenkasse.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der durchschnittliche Eigenanteil bei einem Hörgerät?

Für 2025 weist der GKV-Spitzenverband 1.656,99 Euro durchschnittliche Mehrkosten je Hörhilfen-Versorgungsfall mit Aufzahlung aus. Dazu kommt die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro je Gerät. Wer ein mehrkostenfreies Gerät wählt, zahlt nur diese Zuzahlung.

Zahlen alle Kassenpatienten drauf?

Nein. 2025 trugen 43,07 Prozent der abgerechneten Hörhilfen-Versorgungen Mehrkosten, die übrigen 56,93 Prozent nicht. Eine Aufzahlung ist eine Wahlentscheidung, keine Voraussetzung der Versorgung.

Woher kommt die Zahl 78 Prozent, die man zu Mehrkosten liest?

Aus derselben Berichtsreihe, aber aus einer anderen Zeile: sie betrifft die Entwicklung über alle Produktgruppen, nicht den Anteil der Hörhilfen-Versorgungen mit Aufzahlung. Für Hörhilfen ist 43,07 Prozent (2025) der Wert, und über alle Produktgruppen lag der Anteil der Versorgungen mit Mehrkosten bei 22,31 Prozent.

Sind die 1.656,99 Euro pro Gerät oder pro Versorgung?

Je Versorgungsfall mit Mehrkosten. Eine beidohrige Versorgung ist ein Fall, nicht zwei.

Quellen

  • GKV-Spitzenverband, 8. Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen für Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen gemäß § 302 Abs. 5 SGB V, Berichtszeitraum 01.01.–31.12.2025, veröffentlicht Juli 2026 — PDF. Quelle für 976.368 Versorgungsfälle, 420.477 Fälle mit Mehrkosten, 43,07 %, 22,31 %, 1.656,99 €, +81,45 €, 696.724.442,86 €, 158,61 €, 64,50 €, 5,90 %, „annährend zwei Drittel" und 1.347.025.932,60 €. Heruntergeladen und mit pdftotext ausgelesen am 11.09.2026.
  • GKV-Spitzenverband, Mehrkostenberichte Nr. 2 bis 7 — Übersichtsseite. Quelle für die Berichtsjahre 2019 bis 2024 in der Tabelle oben. Alle Berichte am 11.09.2026 heruntergeladen und ausgelesen.
  • GKV-Spitzenverband, Bekanntmachung der Festbeträge für Hörhilfen vom 20.12.2021, in Kraft seit 01.04.2022 — PDF und Festbetragsübersicht, beide geprüft am 11.09.2026.
  • § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V und § 302 Abs. 5 SGB V, geltender Wortlaut — § 33, § 302, abgerufen am 11.09.2026.
  • BVHI (Bundesverband der Hörsysteme-Industrie), Mitteilung vom 19.05.2026 — Link. Quelle für 1.719.000 verkaufte Hörsysteme 2025 gegenüber 1.683.000 im Jahr 2024.
  • Zum Stand anderer Darstellungen: der Fachartikel von heller-hoeren.de vom 21.07.2026 (Autor Friedemann Heller, B. Sc. Hörakustik & Audiologie) nennt 1.505,04 Euro und beruft sich auf den 6. Mehrkostenbericht, also das Berichtsjahr 2023. Am Erscheinungstag war das korrekt; der 8. Bericht mit 1.656,99 Euro erschien sechs Tage später.

Stand: 13. September 2026. Alle Werte wurden am 11. September 2026 an den verlinkten Primärdokumenten geprüft. Am 13. September 2026 korrigiert: die Beschreibung, was die einzelnen Berichte enthalten und aus wie vielen Berichten die Tabelle stammt; die Werte der Tabelle sind unverändert. Die Reihe wird fortgeschrieben, sobald der 9. Mehrkostenbericht erscheint (erwartbar Mitte 2027).

Quellendokumentation, keine Rechts-, Steuer- oder Gesundheitsberatung. Diese Seite gibt amtliche Dokumente und Gesetzestexte mit Fundstelle wieder. Sie beurteilt keinen Einzelfall, gibt keine medizinische Empfehlung und ersetzt weder die Beratung durch Ihre Krankenkasse noch die Anpassung durch einen Hörakustikbetrieb. Rechtsverbindlich sind allein die Gesetzestexte und Bekanntmachungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.