Zuzahlungsbefreiung und Hörgerät: warum die Belastungsgrenze den Aufpreis nicht deckt

Wer einen Kostenvoranschlag mit vierstelligem Aufpreis in der Hand hält und von der Zuzahlungsbefreiung liest, hofft auf die falsche Norm. Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V begrenzt Zuzahlungen — beim Hörgerät sind das 10 Euro je Gerät. Der Aufpreis für ein Gerät oberhalb des Festbetrags ist keine Zuzahlung, sondern gehört zu den Mehrkosten nach § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V, die der Versicherte „selbst zu tragen" hat.

Praktisch heißt das: Von den durchschnittlich 1.656,99 Euro, die 2025 je Hörhilfen-Versorgung mit Aufzahlung privat bezahlt wurden, wirkt sich auf die Belastungsgrenze kein Cent aus. Auf die Grenze zählen die 10 Euro je Gerät, also 20 Euro bei beidohriger Versorgung. Diese Abgrenzung ist eine Ableitung aus drei Normen, kein einzelner Gesetzessatz — sie steht unten Wortlaut für Wortlaut nachlesbar.

Belastungsgrenze 2026: die Rechengrößen

Belastungsgrenze 2026: die Rechengrößen
GrößeWert 2026Fundstelle
Belastungsgrenze, allgemein2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt§ 62 Abs. 1 SGB V
Belastungsgrenze für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit1 %§ 62 Abs. 1 SGB V
Bezugsgröße (Jahr)47.460 € (monatlich 3.955 €; 2025: 44.940 €)§ 1 SVBezGrV 2026, Wortlaut
Freibetrag für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen: 15 % der Bezugsgröße7.119 € (eigene Rechnung)§ 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V
Freibetrag für jeden weiteren Angehörigen: 10 % der Bezugsgröße4.746 € (eigene Rechnung)§ 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V
Für jedes Kind stattdessen, die prozentuale Minderung entfällt4.878 € (3.414 € + 1.464 €), bei zusammen veranlagten Eltern 9.756 €§ 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG

Zum letzten Punkt die Genauigkeit, die dazugehört: die beiden Beträge 3.414 Euro für das sächliche Existenzminimum und 1.464 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf stehen im Wortlaut des § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in der am 12. September 2026 geltenden Fassung; nach Satz 2 verdoppeln sich beide, wenn das Kind zu zwei zusammen veranlagten Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Die Summen 4.878 und 9.756 Euro sind meine Addition, kein Normtext. Und eine Einschränkung, die andere Seiten weglassen: der Gesetzestext nennt keine Jahreszahl. Dass diese Beträge für den Veranlagungszeitraum 2026 gelten, ist eine Schlussfolgerung aus der heute geltenden Fassung — die Anwendungsvorschrift des § 52 EStG verschiebt für die Veranlagung nichts, ihre Treffer zu § 32 Abs. 6 betreffen den Lohnsteuerabzug. Wer die Zahl für ein anderes Jahr braucht, muss die für dieses Jahr geltende Fassung nachsehen.

Wichtig für das Nachrechnen: § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V zieht je Kind genau diesen Freibetrag ab und lässt dafür die prozentuale Minderung nach Satz 2 entfallen. Für dasselbe Kind gibt es also nicht beides.

Rechenweg am Normtext (eigene Rechnung, keine Auskunft einer Kasse):

  • Alleinstehend, 24.000 € Bruttoeinnahmen im Jahr: Belastungsgrenze 480 € — für chronisch Kranke 240 €.
  • Ehepaar, gemeinsame Bruttoeinnahmen 36.000 €, ein im Haushalt lebender Angehöriger: 36.000 € − 7.119 € = 28.881 €. Belastungsgrenze 577,62 € — für chronisch Kranke 288,81 €.

Wer die Grenze im Kalenderjahr erreicht, erhält von der Kasse eine Bescheinigung, dass für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.

Was auf die Belastungsgrenze zählt und was nicht

Was auf die Belastungsgrenze zählt und was nicht
PositionZählt auf die Belastungsgrenze?Grundlage
Gesetzliche Zuzahlung von 10 € je Hörgerätja§ 61 Satz 1 SGB V: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5, höchstens 10 € — bei einem Hörgerät also immer 10 €
Aufpreis für ein Gerät oberhalb des Festbetrags (Ø 1.656,99 € im Jahr 2025)neinAbleitung: es ist keine Zuzahlung, sondern Mehrkosten nach § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V
Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittelja, begrenzt§ 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V: 10 % des von der Kasse übernommenen Betrags, „jedoch höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf"
Batterien, Akkus und Ladegeräte für ErwachseneneinAbleitung: sie sind nach § 34 Abs. 4 SGB V von der Leistungspflicht ausgenommen, also gar keine Zuzahlung

Die beiden mit „Ableitung" gekennzeichneten Zeilen sind Schlussfolgerungen aus dem Zusammenspiel der Normen, keine wörtlichen Gesetzessätze. Ich schreibe das hin, weil es der praktisch wichtigste Punkt dieser Seite ist und weil es einen Unterschied macht, ob man einen Satz zitiert oder einen Satz zieht. Wenn Ihre Kasse es anders sieht, ist ihre Auskunft die verbindliche — nicht diese Seite.

Der Fall, in dem die Befreiung beim Hörgerät wirklich hilft

Nicht beim Aufpreis, sondern in der Summe aller Zuzahlungen eines Jahres. Wer regelmäßig Arzneimittel, Heil- oder Hilfsmittel braucht, sammelt Zuzahlungen, die einzeln klein und zusammen relevant sind; die 20 Euro für zwei Hörgeräte sind dort ein Posten unter mehreren. Für sich allein bringt ein Hörgerät kaum jemanden über eine Belastungsgrenze: Selbst bei 12.000 Euro Jahreseinnahmen liegt die Grenze bei 240 Euro und die Hörgeräte-Zuzahlung bei 20 Euro.

Zur Einordnung der Größenverhältnisse: Der Kassenanteil und die gesetzliche Zuzahlung stehen auf der Übersicht zu Hörgerätekosten und Krankenkasse, die Entwicklung der Aufpreise in der Zeitreihe der Mehrkosten 2019 bis 2025 — 20 Euro Zuzahlung gegenüber durchschnittlich 1.656,99 Euro Aufpreis, und nur der erste Betrag zählt auf die Belastungsgrenze.

Daraus folgt eine unbequeme, aber nützliche Feststellung: Wer wegen des Aufpreises nach Entlastung sucht, sucht sie hier am falschen Ort. Die beiden Wege, die beim Aufpreis tatsächlich ansetzen, sind ein anderes Gerät — der Rechtsgrund dafür steht auf Hörgerät ohne Aufzahlung — und die Steuererklärung, wo der selbst getragene Betrag als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommt: siehe Hörgeräte in der Steuererklärung. Beides ändert an der Belastungsgrenze nichts.

Wie die Befreiung beantragt wird

Die Belastungsgrenze prüft die Kasse auf Antrag; gerechnet wird nach § 62 Abs. 2 SGB V über den gemeinsamen Haushalt, also mit den Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen aller dort lebenden Angehörigen, vermindert um die Freibeträge aus der Tabelle. Praktisch heißt das: Belege sammeln und bei der Kasse einreichen, nicht auf einen automatischen Abgleich warten. Welche Nachweise Ihre Kasse verlangt und in welcher Form, sagt Ihnen nur Ihre Kasse — das ist keine bundeseinheitlich geregelte Frage, und ich habe dazu keine Primärquelle, die für alle Kassen gilt.

Häufige Fragen

Zählt der Eigenanteil für ein teureres Hörgerät zur Belastungsgrenze?

Nein. Die Belastungsgrenze des § 62 SGB V begrenzt Zuzahlungen. Der Aufpreis für ein Gerät oberhalb des Festbetrags ist nach § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V Mehrkosten und damit keine Zuzahlung. Auf die Grenze wirken nur die 10 Euro je Gerät.

Wie hoch ist die Belastungsgrenze 2026?

2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung 1 Prozent. Vom Haushaltseinkommen werden zuvor 7.119 Euro für den ersten und 4.746 Euro für jeden weiteren im Haushalt lebenden Angehörigen abgezogen (15 bzw. 10 Prozent der Bezugsgröße von 47.460 Euro).

Bin ich als Rentner automatisch befreit?

Nein, eine automatische Befreiung nach Status gibt es in § 62 SGB V nicht. Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen des Haushalts und die im Kalenderjahr geleisteten Zuzahlungen.

Muss ich die 10 Euro Zuzahlung trotz Befreiung zahlen?

Wer die Belastungsgrenze im Kalenderjahr erreicht hat und die Bescheinigung der Kasse besitzt, leistet für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr. Das betrifft die 10 Euro je Gerät, nicht einen etwaigen Aufpreis.

Zahlt die Kasse die Batterien, wenn ich befreit bin?

Batterien, Akkus und Ladegeräte sind für Erwachsene nach § 34 Abs. 4 SGB V von der Leistungspflicht ausgenommen. Sie sind damit keine Zuzahlung, die befreit werden könnte.

Quellen

  • § 62 SGB V, geltender Wortlaut — Link. Abs. 1 (2 % bzw. 1 %, Bescheinigung der Kasse) und Abs. 2 (Zusammenrechnung im Haushalt, Freibeträge von 15 und 10 vom Hundert der Bezugsgröße, Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG). Abgerufen am 11.09.2026.
  • § 61 Satz 1 SGB VLink: „Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels." Die Vorschrift ist in Sätze gegliedert, nicht in Absätze.
  • § 33 SGB VLink: Abs. 1 Satz 9 (Mehrkosten selbst zu tragen), Abs. 8 Satz 3 (Verbrauchshilfsmittel, höchstens 15 Euro Monatsbedarf). Sätze am 11.09.2026 einzeln nachgezählt.
  • § 34 Abs. 4 SGB VLink: Ausschluss der Energieversorgung, also Batterien und Akkus, für Erwachsene.
  • Bezugsgröße 2026: § 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (SVBezGrV 2026) vom 24. November 2025, BGBl. 2025 I Nr. 278, in Kraft seit 1. Januar 2026. Wortlaut: „Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro." Normtext am 12.09.2026 vollständig gelesen — der Wert steht damit an der Primärquelle, nicht nur in übereinstimmenden Sekundärquellen. Die Vorschrift besteht aus zwei Sätzen und hat keine Absätze. Seit 2025 gilt ein einheitlicher Wert für ganz Deutschland (2025: 44.940 Euro). Die Beträge 7.119 und 4.746 Euro sind eigene Rechnung (15 und 10 Prozent von 47.460 Euro), kein Normtext.
  • § 32 Abs. 6 EStG, geltender Wortlaut — Link: Satz 1 (3.414 Euro Kinderfreibetrag plus 1.464 Euro Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf), Satz 2 (Verdoppelung bei zusammen veranlagten Ehegatten). EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197). Absatz 6 Satz für Satz gelesen und die Anwendungsvorschrift § 52 EStG nach „§ 32 Absatz 6" durchsucht, am 12.09.2026.
  • GKV-Spitzenverband, 8. Mehrkostenbericht gemäß § 302 Abs. 5 SGB V, Berichtsjahr 2025 — PDF: durchschnittliche Mehrkosten je Hörhilfen-Fall 1.656,99 Euro.
  • Zur Zuzahlungsbefreiung allgemein — sachlich solide und mit Standangabe: betanet, Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung. Die Seite behandelt Zuzahlungen; die Frage nach Aufzahlungen für Hörgeräte bleibt dort unbeantwortet — das ist der Grund, warum diese Seite existiert.

Stand: 12. September 2026. Am 12.09.2026 ergänzt: der Betrag der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG, zu dem hier vorher eine Lücke deklariert war, und der Wortlaut des § 1 SVBezGrV 2026, der die Bezugsgröße vorher nur über Sekundärquellen belegt hatte. Die Rechengrößen ändern sich jährlich: die Bezugsgröße für 2027 wird voraussichtlich im November 2026 verordnet, danach sind die Freibeträge dieser Seite neu zu rechnen. Dieses Verfallsrisiko gehört zur Zahl.

Quellendokumentation, keine Rechts-, Steuer- oder Gesundheitsberatung. Diese Seite gibt Gesetzestexte mit Fundstelle wieder und rechnet Beispiele am Normtext. Sie prüft keinen Anspruch, beurteilt keinen Einzelfall und ersetzt nicht die Auskunft Ihrer Krankenkasse. Rechtsverbindlich sind allein die Gesetzestexte und Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.