Hörgeräte-Antrag: welche Frist für die Krankenkasse gilt — und was elf deutsche Seiten dazu schreiben

Für die Entscheidung über einen Hörgeräteantrag gilt das Verfahrensrecht des Neunten Sozialgesetzbuchs. Die Genehmigungsfiktion tritt dort nach zwei Monaten ohne begründete Mitteilung ein (§ 18 Abs. 3 Satz 1 SGB IX), nicht nach drei Wochen. Wer nach drei Wochen annimmt, sein Antrag gelte als genehmigt, und daraufhin kauft, irrt sich um fünf Wochen.

Drei Wochen kommen im SGB IX ebenfalls vor, in § 14 Abs. 2 Satz 2. An ihren Ablauf knüpft der Normtext aber keine Folge. Deshalb steht unten nicht eine Zahl, sondern jede Frist mit dem, was das Gesetz an ihren Ablauf knüpft — mit Absatz und Satz.

Wer welche Frist nennt: elf Seiten, am 13. September 2026 ausgezählt

Diese Erhebung ist der Grund für diese Seite. Ich habe elf deutschsprachige Seiten geöffnet, die zur Frage nach dem Hörgeräteantrag bei der Krankenkasse zu finden sind, und notiert, welche Entscheidungsfrist sie nennen und worauf sie sich dabei berufen. Keine Rangfolge: die Position in einer deutschen Suchergebnisliste kann ich ohne Keyword-Werkzeug nicht messen, also ist das eine Liste geöffneter Seiten mit Datum, keine Top-Ten.

Wer welche Frist nennt: elf Seiten, am 13. September 2026 ausgezählt
SeiteGenannte EntscheidungsfristBerufung aufDatum auf der SeiteGeprüft am
verbraucherzentrale.de2 Monate, Hilfsmittelarten ausdrücklich unterschieden§ 18 SGB IX16.06.202513.09.2026
gegen-hartz.de2 Monate — Beispiele Prothese, Rollstuhl, Orthese; Hörgeräte nicht genannt§ 18 Abs. 1 bis 3 SGB IX12.07.202613.09.2026
DSB-Beratungsrichtlinie (PDF)2 Monate, auf Hörsysteme bezogen, §§ 14 und 18 im Wortlaut§§ 14 und 18 SGB IX07.11.201813.09.2026
schwerhoerigen-netz.de (Website desselben Verbandes)3 Wochen, „Unterlässt sie dies, so gilt der Antrag als genehmigt"§ 13 Abs. 3a SGB Vkein Stand angegeben13.09.2026
hoer-gut.com3 bzw. 5 Wochen mit GenehmigungsfiktionRegel des § 13 Abs. 3a SGB V05/202613.09.2026
etowi.de3 bzw. 5 Wochen mit GenehmigungsfiktionRegel des § 13 Abs. 3a SGB Vaktualisiert 09.05.202613.09.2026
sachsen.vdk.deunbestimmte Spanne von drei Wochen bis zwei Monaten (sinngemäß, kein Zitat)keine Fundstelle15.04.202413.09.2026
kind.comkeine Frist genanntkein Stand angegeben13.09.2026
dein-echo.dekeine Frist genannt10.01.202413.09.2026
mysecondear.dekeine Frist genanntnicht erhoben13.09.2026
hoershop.comkeine Frist genanntnicht erhoben13.09.2026

Ausgezählt: drei von elf Seiten nennen für den Hörgeräteantrag die Frist des § 13 Abs. 3a SGB V, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nicht gilt. Drei nennen die Zwei-Monats-Frist des § 18 SGB IX, eine nennt eine Spanne ohne Fundstelle, vier nennen gar keine Frist.

Der auffälligste Einzelbefund: Die Website des Deutschen Schwerhörigenbundes zitiert auf der Seite „Gesetze, Richtlinien, Festbeträge" den § 13 Abs. 3a SGB V und vermerkt „Unterlässt sie dies, so gilt der Antrag als genehmigt". Am 13. September 2026 enthielt diese Seite null Treffer für „SGB IX", „Neuntes Buch", „§ 14" und „§ 18". In der Beratungsrichtlinie desselben Verbandes stehen diese Vorschriften im Wortlaut, auf Hörsysteme bezogen. Das ist kein Vorwurf an den Verband — seine Richtlinie ist die sorgfältigste deutsche Darstellung des Themas —, sondern ein prüfbarer Widerspruch zwischen zwei Veröffentlichungen desselben Hauses. Ändert der Verband die Seite, fällt der Befund; deshalb steht das Prüfdatum daneben.

Und was daran nicht neu ist: Die richtige Einordnung ist im Netz nicht unbekannt. Die Verbraucherzentrale stellt sie seit dem 16. Juni 2025 zutreffend dar und unterscheidet die Hilfsmittelarten ausdrücklich. Der Zugewinn dieser Seite ist deshalb nicht „wir wissen es als Einzige", sondern: die Auszählung mit Datum, und die Rechtsfolge je Frist statt einer Zahl.

Die Fristen und was ihr Ablauf auslöst

Die Fristen und was ihr Ablauf auslöst
FristFundstelleLäuft abWas der Normtext daran knüpft
2 Wochen§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IXEingang des Antrags beim TrägerDer Träger stellt fest, „ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist". Eine eigene Rechtsfolge nennt der Normtext für diese Frist nicht
unverzüglich§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IXnach festgestellter UnzuständigkeitWeiterleitung an den „nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger", mit Unterrichtung des Antragstellers
§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IXwenn nicht weitergeleitet wird„Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger)."
3 Wochen; mit Gutachten 2 Wochen nach dessen Vorliegen§ 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB IXAntragseingangDer leistende Träger entscheidet. Auch hier knüpft der Normtext an die Überschreitung keine Rechtsfolge
Neubeginn§ 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IXWeiterleitung„die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger"
2 Monate§ 18 Abs. 1 SGB IX„ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger"Kann nicht entschieden werden, teilt der Träger „vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete Mitteilung)"
Verlängerung: bis zu 2 Wochen, bis zu 4 Wochen, oder Dauer fehlender Mitwirkung§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IXnur durch begründete MitteilungDie Mitteilung muss „auf den Tag genau" bestimmen, bis wann entschieden wird. Verlängert werden darf nur aus den drei in Satz 2 genannten Gründen
Fristablauf ohne begründete Mitteilung, oder mitgeteilter Tag verstrichen§ 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB IX„Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt." Dasselbe gilt, wenn der mitgeteilte Entscheidungstag ohne weitere begründete Mitteilung abläuft
nach eingetretener Fiktion§ 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 SGB IXWer sich die als genehmigt geltende Leistung selbst beschafft, hat einen Erstattungsanspruch. Er entfällt nur, wenn beides zutrifft: „1. wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte und 2. die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten"
keine Frist, sondern eine Ablehnung§ 18 Abs. 6 Satz 1 bis 3 SGB IXErstattung, wenn der Träger „eine Leistung zu Unrecht abgelehnt" hat, dadurch Kosten entstanden sind und die Leistung notwendig war (Abschnitt unten)
gilt hier nicht: 6 Wochen§ 185 Abs. 9 SGB IXAntrag beim IntegrationsamtDie Sechs-Wochen-Fiktion des Integrationsamts betrifft nur Berufsbegleitung und Arbeitsassistenz (Abs. 4 und 5), nicht Hilfsmittel
28 Tage, keine Frist der KasseOhrenärztliche Verordnung, Muster 15Ausstellung der VerordnungDie Verordnung ist in dieser Zeit einzulösen

Zwei Anmerkungen zum Normtext. § 18 Abs. 7 SGB IX nimmt die Absätze 1 bis 5 ausdrücklich nur für bestimmte Träger aus: Eingliederungshilfe, öffentliche Jugendhilfe, teilweise die Soziale Entschädigung und die Soldatenentschädigung. Krankenkasse und Rentenversicherung stehen nicht in dieser Liste. Und weil §§ 14 und 18 am Antragseingang ansetzen, ist das Eingangsdatum die Zahl, an der jede Zeile hängt — lassen Sie sich den Eingang bestätigen.

Warum für ein Hörgerät nicht die drei Wochen des § 13 Abs. 3a SGB V gelten

Die Drei-Wochen-Regel ist nicht erfunden. § 13 Abs. 3a SGB V verlangt eine Entscheidung „spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang", mit gutachtlicher Stellungnahme innerhalb von fünf Wochen, und fingiert danach die Genehmigung. Nur nimmt derselbe Absatz die Rehabilitationsleistungen wieder heraus. Sein Satz 9 lautet: „Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen." § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB V ergänzt: „Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet." Wer § 13 Abs. 3a nur bis Satz 1 zitiert, lässt genau den Satz weg, der Hörgeräte aus diesem Regime herausnimmt.

Welche Hilfsmittel dazugehören, steht im Leitsatz des Bundessozialgerichts vom 15. März 2018 (B 3 KR 18/17 R): „Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zur Vorbeugung vor oder zu einem (unmittelbaren oder mittelbaren) Ausgleich einer Behinderung sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, für die nicht die leistungsrechtliche Genehmigungsfiktion nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sondern das Fristen- und Rechtsfolgenregime nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Anwendung findet." Und in den Gründen: „Eine Kombination dieser Regelungssysteme ist nicht möglich."

Der Fall von 2018 betraf eine Unterschenkelprothese. Dass Hörgeräte auf dieselbe Seite gehören, muss man deshalb nicht folgern, sondern kann es zitieren — das BSG hat es am 12. Juni 2025 selbst geschrieben (B 3 KR 6/24 R): „Der Antrag auf eine Hilfsmittelversorgung zum unmittelbaren Behinderungsausgleich - hier in Form der Hörgeräteversorgung - ist ein Antrag auf eine Leistung zur Teilhabe."

Dass die längere Frist keine Schlechterstellung ist, begründet das Gericht 2018 selbst: Die Zwei-Monats-Frist „trägt — im Vergleich zur weit kürzeren Drei-Wochenfrist nach § 13 Abs 3a SGB V dem Umstand Rechnung, dass Teilhabeleistungen nach dem SGB IX zwar in der Regel umfangreicher und langfristiger Planungen verschiedener Träger bedürfen …, typischerweise aber weniger eilbedürftig sind, als Maßnahmen der kurativen (Akut-)Behandlung nach dem SGB V." Praktisch heißt das: mehr Zeit für die Kasse, dafür am Ende eine Fiktion, die auch dann greift, wenn der selbst gesetzte Entscheidungstag verstreicht.

Der Hörgerätefall des BSG vom 12. Juni 2025

Wie das Regime an einem Hörgeräteantrag angewendet wird, zeigt B 3 KR 5/24 R vom selben Tag:

  1. 1. Der Kläger, Jahrgang 1968, beantragte 2019 beim Rentenversicherungsträger; der leitete den Antrag an die Krankenkasse weiter.
  2. 2. Die Kasse bewilligte die Versorgung zum Vertragspreis von 1.514 Euro (Bescheid vom 03.12.2019) und lehnte die Mehrkosten ab (Bescheid vom 22.01.2020).
  3. 3. Der Kläger „schaffte die begehrten Hörgeräte nebst Zubehör während des Widerspruchsverfahrens an".
  4. 4. Das Sozialgericht verurteilte die Kasse zur Erstattung von 2.546,22 Euro; Landessozialgericht und BSG bestätigten. Zwischen Ablehnung und rechtskräftiger Erstattung liegen fünfeinhalb Jahre.

Als Rechtsgrundlage nennt das BSG „§ 13 Abs 3 Satz 2 SGB V iVm § 18 Abs 6 SGB IX", also die Erstattung nach unrechtmäßiger Ablehnung. Die Genehmigungsfiktion hat es geprüft und verneint: „Ein Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich nicht bereits aus einer Genehmigungsfiktion (§ 18 Abs 3 bis 5 SGB IX idF des BTHG). Über den ersten fiktionsfähigen Antrag des Klägers … hat die Beklagte fristgemäß entschieden." Verneint wurde sie also, weil rechtzeitig entschieden war, nicht weil sie für Hörgeräte nicht gälte. Das ist eine Schlussfolgerung aus dem Prüfungsweg des Gerichts, kein Leitsatz: das BSG hat die Frage nicht eigens entschieden, weil sie sich nicht stellte. Was einen Antrag „fiktionsfähig" macht, führt diese Seite nicht aus.

In der Sache ging es um den Hörgewinn eines Geräts über dem Festbetrag. Welche Messwerte deshalb vor einer Unterschrift dokumentiert sein sollten, steht auf der Prüfliste zur Mehrkostenerklärung.

Nach einer Ablehnung

Für eine abgelehnte Leistung gibt es keine Fiktion, sondern § 18 Abs. 6 SGB IX: „Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." Der Anspruch richtet sich nach Satz 2 gegen den Träger, „der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat"; lag noch keine Entscheidung vor, gegen den leistenden Träger.

Eine Fachanwaltsseite zum Urteil von 2025 (ra-grotha.de, 15.11.2025) schreibt: „Sie können aber jederzeit das Gerät selbst beschaffen und später auf Kostenerstattung klagen." Kaufen darf man natürlich jederzeit; erstattet wird nach dem Wortlaut nur unter den Voraussetzungen von Absatz 4 (nach eingetretener Fiktion) oder Absatz 6 (nach unrechtmäßiger Ablehnung). Ob ein Kauf vor dem Bescheid diese Voraussetzungen erfüllt, sagt der Normtext nicht ausdrücklich, und dazu habe ich keine Primärquelle geprüft. Die Beratungsrichtlinie des Deutschen Schwerhörigenbundes formulierte 2018 vorsichtig: „Eine sichere Voraussetzung für eine zulässige Selbstbeschaffung ist deshalb nach wie vor nur die vorliegende Ablehnung des Antrags auf Kostenübernahme (§ 18 Abs. 6 SGB IX)."

Welche Frist für den Widerspruch gegen den Bescheid gilt, regeln die hier zitierten Vorschriften nicht. Deshalb nennt diese Seite sie nicht.

Wer den Antrag prüfen darf

Verzichtet die Kasse nicht auf die Genehmigung, muss sie den Antrag nach § 33 Abs. 5b SGB V „mit eigenem weisungsgebundenem Personal" prüfen. In geeigneten Fällen kann sie den Medizinischen Dienst einschalten, aber: „Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig."

Wo diese Seite hingehört

Den Weg von der Verordnung bis zur Abgabe, den Festbetrag und die gesetzliche Zuzahlung beschreibt die Übersicht zu Hörgerätekosten und Krankenkasse. Geht der Streit nicht um die Bewilligung, sondern um den Aufpreis, beginnt er beim Rechtsgrund der Versorgung ohne Aufzahlung. Wer berufsbedingt mehr braucht, findet die Zugangsvoraussetzungen des zweiten Kostenträgers auf Hörgerät über die Rentenversicherung — dieselben Fristen, ein anderer Zuständigkeitskatalog.

Häufige Fragen

Wie lange darf die Krankenkasse für die Entscheidung über ein Hörgerät brauchen?

§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nennt drei Wochen ab Antragseingang, mit Gutachten zwei Wochen nach dessen Vorliegen, knüpft an die Überschreitung aber keine Folge. Die Rechtsfolge steht in § 18 SGB IX: zwei Monate ab Eingang beim leistenden Träger, verlängerbar nur durch eine begründete Mitteilung mit Tagesdatum.

Gilt der Hörgeräteantrag nach drei Wochen als genehmigt?

Nein. Die drei Wochen mit Genehmigungsfiktion stehen in § 13 Abs. 3a SGB V, und dessen Satz 9 verweist Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in die §§ 14 bis 24 SGB IX. Für Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich gilt nach BSG vom 15.03.2018 (B 3 KR 18/17 R) das Regime des SGB IX, also § 18 Abs. 3 SGB IX mit zwei Monaten.

Was passiert, wenn die Kasse nach zwei Monaten nichts mitgeteilt hat?

Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SGB IX gilt die beantragte Leistung als genehmigt. Wer sie sich dann selbst beschafft, hat nach Abs. 4 Satz 1 einen Erstattungsanspruch. Er entfällt nur, wenn kein Anspruch bestanden hätte und man das wusste oder „infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wusste" (Abs. 5). Ob das im Einzelfall zutrifft, beurteilt diese Seite nicht.

Die Kasse hat mir geschrieben, sie brauche länger. Reicht das?

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss die begründete Mitteilung „auf den Tag genau" bestimmen, bis wann entschieden wird. Verlängert werden darf nur aus den drei in Satz 2 genannten Gründen. Verstreicht der genannte Tag ohne weitere begründete Mitteilung, gilt die Leistung nach Abs. 3 Satz 2 als genehmigt.

Kann ich nach einer Ablehnung das Gerät selbst kaufen und die Kosten verlangen?

§ 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX sieht Erstattung vor, wenn die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, dadurch Kosten entstanden sind und sie notwendig war. Im BSG-Fall vom 12.06.2025 wurden so 2.546,22 Euro erstattet; gekauft hatte der Kläger während des Widerspruchsverfahrens.

Gilt für die Rentenversicherung dieselbe Frist?

Ja, dasselbe Regime der §§ 14 und 18 SGB IX. § 18 Abs. 7 SGB IX nimmt die Rentenversicherung nicht aus.

Wie lange ist die Hörgeräte-Verordnung gültig?

Die ohrenärztliche Verordnung auf Muster 15 ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung einzulösen. Das ist eine Frist für Sie, keine Frist der Kasse.

Quellen

  • § 14 SGB IX, geltender Wortlaut — Link. Absätze 1 und 2 am 13.09.2026 vollständig gelesen und die Sätze einzeln gezählt.
  • § 18 SGB IX, geltender Wortlaut — Link. Absätze 1 bis 7 am 13.09.2026 vollständig gelesen.
  • § 13 SGB V, geltender Wortlaut — Link. Abs. 3 und Abs. 3a am 13.09.2026 vollständig gelesen; Absatz 3a hat neun Sätze, der Verweis ins SGB IX ist Satz 9.
  • § 33 Abs. 5b SGB V, geltender Wortlaut — Link, abgerufen am 11.09.2026.
  • § 185 SGB IX, geltender Wortlaut — Link, Absätze 3 bis 9 gelesen am 13.09.2026. Grundlage der Zeile „gilt hier nicht".
  • BSG, Urteil vom 15.03.2018, B 3 KR 18/17 REntscheidung, Volltext gelesen am 13.09.2026. Leitsatz zum Fristenregime; der Fall betraf eine Unterschenkelprothese, kein Hörgerät.
  • BSG, Urteil vom 12.06.2025, B 3 KR 6/24 REntscheidung, Volltext gelesen am 13.09.2026. Ordnet die Hörgeräteversorgung ausdrücklich als Antrag auf eine Leistung zur Teilhabe ein.
  • BSG, Urteil vom 12.06.2025, B 3 KR 5/24 REntscheidung, Terminvorschau, Volltext gelesen am 13.09.2026.
  • Eigene Auszählung vom 13.09.2026, elf Seiten einzeln geöffnet: verbraucherzentrale.de (16.06.2025), gegen-hartz.de (12.07.2026), schwerhoerigen-netz.de, hoer-gut.com, etowi.de, sachsen.vdk.de, kind.com, dein-echo.de, mysecondear.de, hoershop.com sowie die DSB-Richtlinie als PDF. Bei einer Aktualisierung dieser Seite wird neu erhoben, nicht fortgeschrieben.
  • DSB-Beratungsrichtlinie „Kostenübernahme bei Hörsystemen", Norbert Böttges, Version 6.1, November 2018 — PDF, Abschnitte D.3, E.1 und E.2 gelesen am 13.09.2026. Die ausführlichste Darstellung der Verfahrensrechte für Hörsysteme, Stand 2018.
  • ra-grotha.de, „Hörgeräte über Festbetrag: Ihr Anspruch nach neuem BSG-Urteil 2025", Kanzlei Alexander Grotha, 15.11.2025 — Link, gelesen am 13.09.2026.
  • betanet (beta Institut gemeinnützige GmbH), Hörhilfen — Link, Stand der Seite 11.12.2025. Quelle für Muster 15 und die 28 Tage.

Stand: 13. September 2026. Das Prüfdatum steht bei jeder Quelle und in jeder Zeile der Auszählung. Fristen und Rechtsprechung können sich ändern.

Quellendokumentation, keine Rechts-, Steuer- oder Gesundheitsberatung. Diese Seite gibt Gesetzestexte und benannte Entscheidungen mit Fundstelle wieder. Sie beurteilt keinen Einzelfall, berechnet keine Frist für Sie und ersetzt weder Ihre Krankenkasse noch einen Sozialverband noch anwaltliche Beratung. Rechtsverbindlich sind allein die Gesetzestexte in ihrer jeweils geltenden Fassung.